Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck für die Stiftung Warentest zum Thema Schimmelpilz und Mietminderung hier und hier zum Thema Ursachen des Schimmelpilzes.
Schimmelpilzinformationen vom Fachanwalt für Mieter. Vermieter lesen hier weiter.
Videos mit zusätzlichen Hinweisen finden Sie am Ende jedes Beitrages. Eine Zusammenstellung aller denkbaren Ansprüche des Mieters im Zusammenhang mit Schimmelpilz finden Sie hier.
Ihre Fragen, Anregungen, Tipps und Hinweise nehmen wir gerne unter Fachanwalt@schimmel-anwalt.de entgegen. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der großen Nachfragen keine kostenlosen Beratungen zu Einzelproblemen anbieten können. Wenn die Fragen von allgemeinem Interesse sind, können Sie diese gerne in die Kommentare stellen. Ansonsten verweisen wir auf unsere Beratungsangebote.
Inhalt: Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie Informationen, die Sie für ein Vorgehen als Mieter im Zusammenhang mit einer Schimmelpilzproblematik gegenüber dem Vermieter benötigen, z.B.
- eine zusammenfassende Darstellung aller in Betracht kommenden Ansprüche
- Muster für eine Sicherung der Beweise
- Muster für eine Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter
- Wichtige Informationen für die Berechnung der Höhe der Mietminderung
- Muster für Kündigungen wegen Schimmelpilz, bzw. Gesundheitsgefährdung
- Muster für eine Klage auf Instandsetzung, Feststellung der Mietminderung, Rückzahlung überzahlter Miete, Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Wir haben auch verschiedene Angebote für Sie, unter anderem für eine telefonische Beratung, ein juristisches Kurzgutachten, ein umfassendes Gutachten und eine Vertretung gegenüber dem Vermieter (außergerichtlich und gerichtlich), jeweils durch unsere Spezialisten (Angebote hier).
Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwältin Anja Härtel
Schimmelpilze- Tipps und Muster für Mieter vom Fachanwalt
Autor: Ich bin Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Berlin und deutschlandweit tätig. Seit 1996 vertrete ich Mieter und Vermieter, auch im Zusammenhang mit dem Auftreten von Schimmel und dem entsprechenden Vorgehen dagegen. Ich halte Vorträge zum Thema, u.a. regelmäßig auf der Schimmelpilzkonferenz, veröffentliche Artikel und stehe im Austausch mit Sachverständigen und Fachleuten. Motivation: Immer wieder beobachte ich gravierende Fehler beim Umgang mit der Materie, die sich einfach vermeiden lassen. Das hat mich zu dieser Seite inspiriert. Anspruch: (wie immer) eine einfache und praxisnahe Darstellung, konzentriert auf die wesentlichen Punkte.
Autorin: Ich bin Anja Mühlan, Rechtsanwältin und Absolventin des Fachanwaltslehrgangs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 2011/2012 und in Berlin sowie deutschlandweit tätig. Seit 2011 vertrete ich auch sowohl Mieter und Vermieter außergerichtlich und/oder vor Gericht, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Schimmelpilz über Rechte und Pflichten streiten. Motivation: Eine gute Informationsgrundlage bei Mandanten ist in jedem Verfahrensstadium äußerst hilfreich. Mir macht es Spaß, mit aufgeklärten Mandanten gemeinsam Handlungsmöglichkeiten auszuloten und Prozessstrategien auszutüfteln. Anspruch: Den Mandanten dort abholen, wo er steht.
Unsere Autoren bieten Ihnen auch Vorträge zu nahezu allen rechtlichen Fragen rund um Schimmelpilz (Angebote hier).
Grenzen, Gefahren und Zielgruppe
Gefahren: Der Inhalt der folgenden Seiten könnte suggerieren, auch der durch die Lektüre fortgebildete Laie schwämme einigermaßen sicher in dieser überschaubaren Bucht des Rechts. Vor dieser Annahme warne ich eindringlich. Wer allein mit Anleitungen aus dem Internet seine elektrischen Leitungen verlegt, hat bestimmt schon mal einen Schlag bekommen. So kann es auch hier passieren. Einziger Vorteil: Anders als Strom, kann das Recht in Deutschland nicht töten. Ein ärgerlicher und kostspieliger Untergang vor Gericht ist aber jederzeit möglich; außerdem der möglicherweise unnötige Verlust der Wohnung.
Zielgruppe: Diese Seite ist ausdrücklich für Mieter konzipiert. Vermieter lesen hier weiter. Auch Mieter sollten nach dem Studium dieser Seite, die für Vermieter aufbereiteten Informationen lesen. Sie können hier nämlich erkennen, welche Vorgehensweisen ich der anderen Seite, also den Vermietern, empfehle. Entsprechend können Sie derartigen Strategien bei Ihren eigenen Überlegungen besser begegnen.
++ Die Informationen auf diesen Seiten können und wollen den Rechtsanwalt nicht ersetzen ++ Wir geben Ihnen einen Überblick über Ihre rechtliche Position und zeigen praxiserprobte Handlungsmöglichkeiten auf ++ Wir arbeiten an Professionalität und Aktualität ++ Wir übernehmen keine Haftung ++
Warum ist schnelles Handeln bei Schimmelpilz notwendig?
Wann ist das Risiko für Schimmelpilz in der Mietwohnung besonders hoch und wie beugt man vor?
1. Risikogruppe für Schimmelpilz: Altbau nach (teilweiser) Modernisierung
In der Regel ist ein vollständig geändertes Lüftungsverhalten des Mieters erforderlich, um die Bildung zu verhindern. Wer also in einer Altbauwohnung einzieht, in der solche Arbeiten durchgeführt wurden, muss unbedingt mehrfach täglich alle Fenster gleichmäßig für 5 Minuten öffnen und Durchzug herstellen. Er muss außerdem alle Räume regelmäßig über 20° heizen. Unbedingt sollte zusätzlicher Feuchtigkeitseintrag durch besonders viele Zimmerpflanzen, Aquarien oder Trocknen der Wäsche in den Wohnräumen vermieden werden. Große Bücherregale oder Schränke, die ganz dicht an der Wand stehen, werden ebenfalls die Bildung von Schimmelpilz auf den dahinter liegenden Flächen fördern. Halten Sie, wenn Sie solche Objekte aufstellen, mindestens 10 cm Abstand von der dahinter liegenden Wandfläche.
2. Risikogruppe für Schimmelpilz: Neubau nach Errichtung
Mieter sollten sich so verhalten wie oben unter 1. geschildert. Daneben sollten gerade im ersten Jahr alle Gegenstände in der Wohnung, besonders die sich an, bzw. auf schlecht belüfteten Flächen befinden, regelmäßig auf Feuchtigkeitsschäden hin untersucht werden. Heiz- und Lüftungsverhalten sollte wie oben dargestellt erfolgen.
3. Risikogruppe für Schimmelpilz: Dunkelbad
4. Risikogruppe für Schimmelpilz: Besonderer Feuchtigkeitseintrag bei unzureichendem Heizungs- und Lüftungsverhalten
Alle Jahre wieder im Herbst: Die Schimmelpilzssaison in deutschen Mietwohnungen beginnt. Fachanwalt Alexander Bredereck gibt Tipps für Mieter:
Diese Seite ist für Mieter konzipiert. Vermieter lesen hier weiter.
Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).
Beweissicherung
Für die spätere Geltendmachung Ihrer Ansprüche müssen Sie zunächst die Beweise zum
Schimmelpilzbefall in Ihrer Wohnung oder Gewerberäumen sichern.
4. Grundsätzliche Ausführungen zum Thema Beweissicherung.
Los geht’s:
1. Schimmel-Set: Hier finden Sie zunächst eine Anleitung zur Erstellung eines Schimmel-Sets:
Im Rahmen der Beweissicherung ist ein wichtiger Bestandteil die Erstellung Ihres persönlichen “Schimmel-Sets”. Dies ist eine Bestandsaufnahme der Schäden in der Wohnung, die Ihnen wegen des Schimmelpilzbefalls entstanden sind. Das Schimmel-Set ist die wichtigste Grundlage für Ihr gesamtes weiteres Vorgehen im Bereich Schimmelpilzbefall.
Bitte erstellen Sie das Schimmel-Set unbedingt als Datei. Sie können diese dann laufend verändern, verbessern und der weiteren Entwicklung anpassen (Ausnahme Skizzen, Fotos und Anlagen).
Gehen Sie bei der Erstellung des Schimmel-Sets sehr sorgfältig vor, denn Sie benötigen dieses in der späteren Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter außergerichtlich und/oder gerichtlich nebst weiterer Unterlagen. An dieser Stelle verweise ich auf unsere umfassende Checkliste für die notwendigen Unterlagen bei Schimmelpilzbefall, die Sie immer wieder zum Abgleich heranziehen müssen, um die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen zu prüfen.
a. Beschreibung der vom Schimmelpilz befallen Flächen
Bitte beschreiben Sie genau, nach Zimmern getrennt, welche Flächen der Wohnung, in welchem Umfang von der Feuchtigkeit, bzw. dem Schimmelpilz befallen sind. Vermerken Sie bitte jeweils weiter, seit wann die jeweiligen Mängel vorliegen.
b. Skizze der Wohnung nebst Bezeichnung der Mängel
Fertigen Sie zusätzlich eine Skizze der gesamten Wohnung, in der Sie die Flächen farbig markiert einzeichnen und beschreiben Sie jeweils auch die Größe der Flächen.
c. Fotodokumentation nebst Bezeichnung der Mängel
Fertigen Sie darüber hinaus eine Fotodokumentation nach folgender Vorlage mit Farbfotos und in dreifacher Ausfertigung an (Muster Fotodokumentation). Wichtig ist, dass Sie auch immer vermerken, wer, die Fotos wann und von welchen Objekten gemacht hat. Der Fotograf sollte nie selber Mieter sein, da er dann später im Prozess nicht Zeuge ist. Der Fotograf kann aber ein Freund, Verwandter oder Partner sein.
d. Zeugenliste mit vollständigen Namen und Anschriften
Bezeichnen Sie die Zeugen mit Namen und vollständige Anschrift. Zeugen können grundsätzlich alle Personen sein, die nicht selbst im Mietvertrag als Mieter aufgeführt oder nachträglich in das Mietverhältnis eingetreten sind. Es ist völlig unerheblich, ob es sich um Verwandte oder anderweitig nahestehende Personen handelt. Auch der Ehegatte oder Lebenspartner kann Zeuge sein, wenn er nicht selbst Mieter ist.
e. Bezeichnung sonstiger Beweismittel
Vermerken Sie vorhandene weitere Beweismittel, wie zum Beispiel Sachverständigengutachten, behördliche Begehungsprotokolle, Bescheide oder ähnliches.
f. Aufstellung Aufwendungsersatz
Soweit Sie im Zusammenhang mit den Schimmel Eigenaufwendungen (z.B. weil Sie Handwerker beaufsichtigen müssen, mit der Hausverwaltung telefonieren, Baufreiheit schaffen oder Ähnliches), sollten Sie diese in der nachfolgenden Tabelle gesondert zu erfassen.
Datum | Uhrzeit/Dauer | Art der Aufwendung | Ausführende Personen | Zeitsaufwand |
25.5.2011 | 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr | Beaufsichtigung der Handwerker | Max Mustermann | 0,5 Stunden |
g. Aufstellung Schadensersatz
Sollten Ihnen Schäden am Eigentum entstanden sein, können Sie diese in folgender Aufstellung zu erfassen:
Art des Gegenstands | Beschreibung | Zeitpunkt der Anschaffung | Preis bei Anschaffung | Quittung /sonstige Belege/ Zeugen |
Sofa | Farbe Rot, Marke „Chef 1234“, Lederbezug Füße aus Stahl | 1.2.2009 | 1.200 € | Quittung Möbel Hübner vom 1.2.2009 |
Überprüfen Sie selbst, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Ihr persönliches Schimmel-Set vollständig zusammengestellt haben. Hier finden Sie unsere Checkliste Unterlagen Schimmelbefall.
2. Privates Sachverständigengutachten notwendig?
Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist regelmäßig nicht erforderlich. Die Kosten können Sie in den allermeisten Fällen nicht ersetzt verlangen. Ausnahmefall: Wenn Sie die Wohnung wegen der Gesundheitsgefahren fristlos kündigen wollen, sollten Sie unbedingt vorab ein entsprechendes privates Sachverständigengutachten einholen, indem auch die Gesundheitsgefahr eindeutig attestiert wurde. Andernfalls (und sogar bei einem solchen Gutachten) ist eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefahr sehr riskant, da die Gerichte eine konkrete und vom Mieter zu beweisende Gesundheitsgefährdung verlangen. Auch bei Nachweis des Vorliegens von Schimmel ist diese nicht zwingend gegeben, da es viele Arten von Schimmelpilzen gibt, die nicht die Gesundheit gefährden.
3. Einschaltung der Behörden? Ist die Einschaltung der zuständigen Behörden notwendig? Ist sie sinnvoll?
Notwendig ist die Einschaltung nicht. Jedoch nicht dazu verpflichtet. Andererseits können Sie hier quasi kostenlos Beweise sichern lassen. Allerdings in meiner Erfahrung sehr unterschiedlich, was die Einsatzfreudigkeit der jeweiligen Behörde angeht. Dies ist sowohl von den einzelnen Behörden, als auch von den Örtlichkeiten abhängig.
Nachdem Sie nun Ihre zwingend notwendigen Unterlagen erstellt haben, finden Sie nachfolgend weitere Ausführungen zum Thema Beweissicherung. Wenn Sie eines unserer Beratungsangebote zum Thema Schimmelpilz wahrnehmen wollen, geht es hier weiter.
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4. Grundsätzliche Ausführungen zum Thema Beweissicherung:
Nachfolgend wird zunächst die Notwendigkeit einer Beweissicherung näher erläutert. Im Weiteren gehe ich dann auf die Zweckmäßigkeit der Beweissicherung ein. In der Praxis erlebe ich es häufig, dass zumeist teure Privatgutachten eingeholt werden. Später wundert man sich dann, wenn man vor Gericht die Kosten für dieses Privatgutachten nicht ersetzt bekommt. Sicherlich ist ein Privatgutachten eine sehr gute Möglichkeit der Beweissicherung. Andererseits muss je nach Art des Verfahrens und nach Stellung der Beteiligten jeweils entschieden werden, ob nicht auch ein weniger kostenintensives Beweismittel für die Beweissicherung ausreichend ist.
Entdeckt der Mieter in seiner Wohnung Schimmelpilzbefall, ist es nicht in allen Fällen sinnvoll, sofort ein Privatgutachten einzuholen. Dieses ist nicht ganz billig. Der Mieter muss die Kosten zunächst übernehmen und hat sehr schlechte Karten, diese später vom Vermieter ersetzt zu bekommen. Hier ist zunächst nach Möglichkeiten einer günstigeren Beweissicherung (Fototagebuch, Zeugen, Einschaltung der Ämter usw.) zu suchen. Es kann jedoch ebenso Fälle geben, in denen ein Sachverständigengutachten notwendig ist, beispielsweise wenn der Mieter beabsichtigt die Wohnung fristlos zu kündigen. Sich hier lediglich auf eigene Beweismittel zu verlassen, birgt ein hohes Risiko für einen späteren Prozess.
Aufklärung der Beweislage
Beispielsfall: Mieter M stellt in seiner Wohnung Schimmelpilzbefall fest. Vermieter V weigert sich den Schimmelpilz zu beseitigen. M leidet unter diversen Gesundheitsbeschwerden, die er auf den Schimmelpilzbefall zurückführt. M möchte so schnell wie möglich aus dem Mietvertrag.
Gesetz: § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen. (2) …
Hier sind also folgende Fragen vorab zu klären: Ist der vorhandene Schimmelpilzbefall objektiv gesundheitsgefährdend? Nur dann besteht das Kündigungsrecht. Ansonsten kommen Mietminderung wegen (optischer) Mängel, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Instandsetzungsansprüche usw. in Betracht.
Sicherung der Beweislage
Die Sicherung der Beweislage ist notwendig um einer späteren Veränderung durch Zeitablauf (z. Bsp. geänderte Witterungsbedingungen), Eingriffe in die Substanz (z.B. Instandsetzungsmaßnahmen nach Entstehung des Mangels) zu begegnen. Im Baubereich verändern sich die tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, aber auch die Witterungseinflüsse mit dem Baufortschritt ständig. Der spätere Nachweis von Baumängeln und deren Ursächlichkeit kann dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht werden.
Beispielsfall 1: Mieter M hat den Schimmelpilzbefall im September 2012 festgestellt und umgehend nach Aufforderung des Vermieters unter Fristsetzung im November Klage auf Instandsetzung/Feststellung der Mietminderung und des Zurückbehaltungsrechts eingereicht. Vermieter V bestreitet das Vorhandensein des Schimmels. Im Verhandlungstermin im Januar 2013 ordnet das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Im Juli 2013 erscheint der vom Gericht bestellte Sachverständige in der Wohnung und stellt keinen Schimmelpilzbefall fest.
Hier hat der Mieter während der beginnenden Hochsaison des Schimmelpilzes im Oktober den Schimmelpilz festgestellt. Häufig ist allerdings zu beobachten, dass der Schimmelpilz den Sommer zunächst nicht überlebt, um dann pünktlich zur Heizsaison zurückzukehren. Deswegen findet der Sachverständige im Juli keinen nennenswerten Pilzbefall vor. Der Mieter riskiert, seiner Klage verlustig zu gehen.
Beispielsfall 2: Nachdem Mieter M den Schimmelpilzbefall bei Vermieter V angezeigt hat, führt V Arbeiten am Dach des Hauses aus. Der Sachverständige stellt im Juli fest, dass in der Wohnung kein Schimmelpilzbefall vorhanden ist.
Hier hat der Mieter durch die Anzeige beim Vermieter bewirkt, dass der Vermieter tätig geworden ist. Der Vermieter hat möglicherweise die Ursachen für den Schimmelpilz beseitigt. Der Mieter kann nun nicht mehr beweisen, dass der Schimmelpilz ursprünglich vorhanden war.
Beispielsfall 3: Nachdem M den Schimmelpilzbefall bei V angezeigt hat, bleibt V zunächst untätig. M kündigt nach erfolgloser Fristsetzung fristlos wegen Gesundheitsgefährdung und verlässt die Wohnung. V beseitigt den Schimmelpilz und dessen Ursachen und klagt gegen M auf die restlichen Mieten. Vor Gericht räumte er ein, dass in der Wohnung Schimmelpilz vorhanden war und dass deswegen die Miete möglicherweise um 10 oder 20 % gemindert gewesen sei. V bestreitet aber, dass von dem Schimmelpilz eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen sei. Der vom Gericht bestellte Sachverständige begutachtet die Wohnung einige Monate später und kann keinen Schimmelpilzbefall feststellen.
Hier wird der Mieter vor Gericht unterliegen, was im Zweifel sehr kostenaufwändig werden kann. Warum der Sachverständige den Pilz nicht gefunden hat, wird offen bleiben. Möglicherweise hat der Vermieter die Ursachen abgestellt.
Beispielsfall 4: Nachdem M den Schimmelpilzbefall bei V angezeigt hat, bleibt V zunächst untätig. M fürchtet um die Gesundheit seiner Kinder und beseitigt schon mal den „schlimmsten” Schimmelpilz.
Gerade im Bereich der Schimmelpilzsanierung tritt häufig die Notwendigkeit auf, wegen drohender Gesundheitsgefährdung, eine sofortige Sanierung in die Wege zu leiten. Unterbleibt in diesen Fällen eine ausreichende Beweissicherung, drohen im späteren Prozess Nachteile, weil das Vorhandensein des Schimmelpilzes, bzw. dessen Verursachung nicht mehr nachgewiesen werden können. In sämtlichen allen vorgenannten Beispielsfällen, wäre der Mieter gut beraten gewesen, zuvor eine Beweissicherung durchzuführen. Allein weil er dies unterließ, wird er vermutlich erhebliche Schwierigkeiten haben, seine Rechte geltend zu machen.
Die Beispielsfälle ließen sich mühelos auch mit Käufern von Wohnungen oder Häusern und Bauherren bilden. Hier sind die finanziellen Auswirkungen in der Regel noch wesentlich gravierender.
Fazit: Ohne vorherige Beweissicherung drohen gerade im Bereich schimmelpilzbedingter Mängel erhebliche Nachteile.
Beweissicherung unter Kostenaspekten
Vorliegend lesen Sie Teil 3 einer Artikelserie zum Thema Beweissicherung vor der Schimmelpilzsanierung. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
Häufig geht der eigentliche Streit zwischen den Parteien, um die Frage, ob ein Mangel überhaupt vorhanden ist. Hier kann eine schnelle Klärung der Beweislage den beteiligten Parteien Klarheit über ihre Rechte und Pflichten und die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung verschaffen. Infolgedessen kann wegen der damit verbundenen Klärung Streit vermieden werden. Das spart natürlich erhebliche Kosten.
Bei behaupteten Baumängeln kann eine zeitnahe Begutachtung Streit vermeiden und damit zusätzliche Kosten verhindern.
Zumindest im Mietrecht führt diese Methode in der Regel nicht zur Vermeidung weiteren Streits. Neben Baumängeln ist häufig auch das Nutzerverhalten (mit-)ursächlich für die Entstehung des Schimmelpilzes. Des Weiteren ist die Höhe der Mietminderung und etwaiger Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unklar. Die Höhe der Mietminderung wird vom Gericht gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung vorgenommen. Der Sachverständige wird hierzu regelmäßig keine Aussagen treffen. Es geht letztlich nicht um die Frage der Möglichkeiten der Feststellung durch den Sachverständigen, sondern um die Akzeptanz dieser Entscheidung. Die gerichtliche Entscheidung mag im Bereich der Mietminderung regelmäßig willkürlich anmuten. Sie wird aber letztlich durch die Rechtskraft des Urteils bindend.
Ist die Beweissicherung wirklich erforderlich?
Bevor über eine (kostenintensive) Beweissicherung nachgedacht wird, sollte auch immer geprüft werden, ob eine Beweissicherung überhaupt erforderlich ist. Im Sommer trocknen befallene Flächen ab, der Schimmelpilz verschwindet möglicherweise. Die ursächlichen Baumängel verschwinden nicht, mit der Folge, dass der Schimmelpilz pünktlich zum Herbst wieder auftritt.
Welche Art der Beweissicherung ist unter Kostenaspekten sinnvoll?
Gerade unter Kostenaspekten muss auch jeweils über die Art der Beweissicherung näher nachgedacht werden. Mieter, die Schimmelpilzbefall feststellen, müssen sich überlegen, ob sie ein teures Sachverständigengutachten auf eigene Kosten einholen. Kommt es später zu einem Prozess, so wird der Gutachter vom Gericht neu bestimmt. Dieser Gutachter wird zwar das vorher eingeholte Privatgutachten berücksichtigen müssen und häufig auch um dessen Ergebnisse nicht völlig umhinkommen. Die Kosten für das Gutachten wird der Mieter in der Regel allerdings nicht ersetzt verlangen können.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob zur Beweissicherung nicht zunächst auf weniger kostenintensive Methoden (Einschaltung der Behörden, Fototagebuch, Zeugen) zurückgegriffen werden sollte.
Jedenfalls, wenn der Mieter beabsichtigt zunächst in der Wohnung wohnen zu bleiben, kann einer Veränderung der Beweislage durch den Vermieter vorgebeugt werden. Infolgedessen erscheint es in diesen Fällen regelmäßig als vertretbar, zunächst die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht abzuwarten. In anderen Fällen, insbesondere, wenn der Mieter beabsichtigt eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung auszusprechen, ist die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens meistens unumgänglich. Hier muss der Mieter das Kostenrisiko in Kauf nehmen. Wesentlich größer ist das Risiko, später vom Vermieter auf die restlichen Mieten, Schadensersatz usw. verklagt zu werden und dann noch die zusätzlichen Prozesskosten zu tragen.
Vortrag zur Mitteilung an den Vermieter
Gerade im Bereich Schimmelpilz wird seitens der Vermieter häufig eingewandt, der Mieter habe über den Mangel nicht rechtzeitig informiert. Zudem kommt unter diesem Gesichtspunkt auch ein Mitverschulden des Mieters in Betracht. Es ist daher besonders wichtig, auch zur Schadensmeldung an den Vermieter vorzutragen.
Beispiel falsch: Der Kläger hat bei der Hausverwaltung des Beklagten immer wieder angerufen und auf die unhaltbaren Zustände in den Mieträumen hingewiesen.
Beispiel richtig: Der Kläger hat den Schimmelpilzbefall erstmals am 12.10.2013 entdeckt und am selben Tag bei der zuständigen Mitarbeiterin der Hausverwaltung, Frau Constanze Walter, angerufen und diese über den Mangel informiert. Am Folgetag hat der Kläger ein Schreiben verfasst und den Mangel umfassend beschrieben.
Beweis: Vorlage der Kopie des Schreibens vom 13.10.2013 mit Zustellungsvermerk
Das Schreiben wurde in Gegenwart des Bruders des Klägers in den Briefkasten der Hausverwaltung am selben Tag eingeworfen. Der Bruder des Klägers hat auf einer Abschrift einen entsprechenden Vermerk gefertigt.
Beweis: Zeugnis des Bruders des Klägers, Herrn Alfred Weissbescheid, ladungsfähige Anschrift
Der für das streitgegenständliche Objekt zuständige Hausmeister Herr Norman Kontrollewski hat am 28.10.2013 die Wohnung des Klägers ausgiebig besichtigt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dem Beklagten daher Art und Umfang des Mangels bekannt.
Beweis: Zeugnis des Herrn Norman Kontrollewski, zu laden über die zuständige Hausverwaltung des Beklagten
Sonderproblem: Vortragsbeschaffung
In der Regel wird eine Beschreibung der Mängel möglich und ausreichend sein. Soweit die Mängel nur vorübergehend auftreten, ist eine Beweissicherung notwendig.
Ausnahmsweise: Privates Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Umfangs des Mangels, zum Beispiel zur Frage der Gesundheitsgefährdung des Schimmelpilzes.
Die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Eine Ausnahme gilt aber, wie sich aus § 411 Abs. 4 ZPO ergibt, wenn die Partei das zusätzliche Gutachten benötigt, um substantiierte Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten zu erheben (LG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 82 T 903/10 –, juris).
Möglichkeiten im Falle unrichtiger Entscheidungen des Gerichts
(Spätestens) im Rahmen der Berufungsbegründung sollte nochmals umfassend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast eingegangen werden. Hier sind insbesondere zwei aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwähnen, im Rahmen derer der Bundesgerichtshof der „Substantiierungsklatsche“ seinerseits eine Klatsche verpasst hat.
BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11: Protokoll auch bei wiederkehrenden Beeinträchtigung nicht zwingend erforderlich.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines “Protokolls” bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11 –, juris).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZR 125/11 – : Vortrag zu Ursache der Mängel und detaillierte Beschreibung der Mängel nicht erforderlich.
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen (“Mangelsymptome”) hinaus die – ihm häufig nicht bekannte – Ursache dieser Symptome bezeichnet.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag in mehrfacher Weise überspannt. Es hat abweichend von den beschriebenen Grundsätzen (weiteren) Vortrag des Beklagten zum Umfang und zur Intensität der Gebrauchsbeeinträchtigungen verlangt. Außerdem hat es unter Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine konkrete Darlegung der Mängelursachen (Art der Fehlfunktion bei der Heizung; Zusammenhang zwischen Badezimmerabfluss und gerügten Fäkalgerüchen) oder jedenfalls eine detaillierte Beschreibung der Mängel (Umfang der Durchrostung und Undichtigkeit des Zuleitungsrohrs zum WC; Umstände des Vertragsschlusses über ein Recht zur Gartenmitbenutzung) für erforderlich gehalten (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZR 125/11 –, juris).
Möglichkeiten in der Berufungsinstanz bei unzureichendem Vortrag in der ersten Instanz
Immer spätestens im Rahmen der Berufungsbegründung sollte versucht werden, den in der ersten Instanz unterlassenen Tatsachenvortrag nachzuliefern.
Problem: § 531 Zivilprozessordnung lässt den neuen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur sehr eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen zu. In der Berufungsbegründung muss darauf ausdrücklich Bezug genommen werden und dargelegt werden, warum dieser Vortrag in der Berufungsinstanz noch zulässig ist.
§ 531 Zivilprozessordnung
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Nr. 1: regelmäßig irrelevant, da in einem solchen Fall auch 2. gegeben ist.
Nr. 2: Verfahrensmängel sind auch unterlassene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts. Diese Regelung ist daher der beste Ansatz.
Rechtliche Hinweise müssen unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Parteien in der Weise erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis ausüben und sie nicht daran gehindert sind, ihren Sachvortrag rechtzeitig zu ergänzen (BVerfG, 29. Mai 1991, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188).
Reicht eine Partei aufgrund eines nicht rechtzeitig erteilten Hinweises des Berufungsgerichts einen nicht nachgelassenen Schriftsatz ein, so muss das Berufungsgericht den darin enthaltenen neuen Sachvortrag berücksichtigen und die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn sich der Parteivortrag als entscheidungserheblich darstellt. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Dies gilt auch dann, wenn die Partei auf den erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nicht in der angemessenen Weise reagiert, dass sie nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist beantragt, weil ihr eine sofortige Erklärung zu dem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Die durch § 139 Abs. 5 ZPO eröffnete Befugnis der von einem verspäteten Hinweis des Gerichts überraschten Partei, sich weiteren Vortrag vorzubehalten, führt nicht dazu, dass eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG zu verneinen wäre (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2013 – V ZR 151/12 –, juris).
Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, so stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich und stellt daher einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG dar (BGH, Beschluss vom 07. März 2013 – I ZR 43/12 –, juris) dar.
Nr. 3: Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind, können immer in der Berufungsinstanz eingeführt werden, da die unterbliebene Einführung in der ersten Instanz nicht auf der Nachlässigkeit der Partei beruht. Allerdings muss dann auch zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Tatsachen vorgetragen werden.
Bei Fragen oder Anregungen zu den dargestellten Inhalten kontaktieren Sie mich gerne unter:
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Wer muss was beweisen? Das Beweissicherungsverfahren im Video erklärt.
Diese Seite ist für Mieter konzipiert. Vermieter lesen hier weiter.
Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).
Mängelanzeige Schimmelpilz – Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter und Geltendmachung der Ansprüche auf Instandsetzung, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Aufwendungsersatz und Schadensersatz
++ Anfang Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++ Anfang
Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++
Absender: Bitte hier sämtliche Mieter mit Namen und Anschrift eintragen!
Erna Schimmel und Alfred Wasser
Pilzstr. 16
10623 Schönhausen
Empfänger: Bitte hier sämtliche Vermieter mit Namen und Anschrift eintragen.
Schöner Wohnen in Schönhausen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Wohnfried
Feuchtwinkel 8
10621 Schönhausen
Schönhausen, den 14.09.2014
Mietmängel
Mietverhältnis: Pilzstr. 16
10623 Schönhausen, Vorderhaus, 3. Obergeschoss, links
Sehr geehrter Herr Wohnfried,
in unserer Wohnung ist es aktuell zur Bildung von Schimmelpilz gekommen. Da wir die Wohnung regelmäßig, mindestens dreimal am Tag für mindestens 5 Minuten durch Öffnen sämtlicher Fenster lüften, regelmäßig sämtliche Räume heizen und auch sonst keine besonderen Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursachen, vermuten wir als Ursache Baumängel. Für diese Mängel und für ihre Folgen haben Sie als Vermieter einzustehen.
Anforderungen an die Schlüssigkeit des behaupteten Lüftungs- und Heizverhaltens
In dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen ganz rechten Zimmer (Schlafzimmer) hat sich an folgenden Stellen Schimmelpilz gebildet: Im Bereich der Außenwand unter dem von der Zimmereingangstür gesehen linken Fenster unter dem dortigen Heizkörper und im Bereich der Außenwand zur Küchenwand.
In der Küche der Wohnung hat sich an folgenden Stellen Schimmelpilz gebildet: Im Bereich rechts neben dem Fenster zur Schlafzimmerwand und in den Fensterecken.
Wie beschreibe ich den Schimmelpilzbefall?
Darüber hinaus liegen in der Wohnung folgende Mängel vor:
Sind weitere Mängel neben Schimmelpilz vorhanden?
Die Mängel liegen im jetzigen Umfang seit dem 1.9.2014 vor.
Wichtig: Zeitnahe Mitteilung vom Auftreten des Schimmelpilzes
30.9.2014.
Achtung: Immer dem Vermieter eine konkrete, angemessene Frist zur Schimmelbeseitigung setzen!
Bitte beachten Sie, dass wir nur eine nachhaltige Beseitigung der Mängel und auch deren Ursache akzeptieren. Es ist nicht damit getan, dass der Schimmel optisch beseitigt wird. Auch die den Schimmelpilz verursachenden Baumängel müssen behoben werden.
Für den Fall, dass die vorgenannte Frist fruchtlos verstreicht, behalten wir uns vor, Instandsetzungs- bzw. Vorschussklage zu erheben.
Alternativ: Für den Fall, dass die vorgenannte Frist fruchtlos verstreicht, werden wir einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten haben Sie im Wege des Schadenersatzes ebenfalls zu tragen.
Darüber hinaus ist bis zur umfassenden Mängelbeseitigung die Miete der Wohnung gemindert.
Insgesamt beziffern wir derzeit den Minderungsbetrag mit 30 Prozent, ausgehend von der geschuldeten Gesamtmiete in Höhe von 1000 €. Daneben steht uns ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins gerichtet auf die Instandsetzung der Mietsache in Höhe von weiteren 50 Prozent ausgehend von der geschuldeten Gesamtmiete zu.
Wir fordern Sie auf, hierher innerhalb der oben genannten Frist zu bestätigen, dass die Miete ab sofort bis zur vollständigen Mängelbeseitigung um diese Quote gemindert ist und bis zur Mängelbeseitigung auch das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht besteht. Anderenfalls müssten wir die überzahlte Miete im Klagewege zurückfordern und die Höhe der Minderung und des Zurückbehaltungsrechtes im Wege einer (Negativen) Feststellungsklage gerichtlich bestimmen lassen.
Ab sofort bis zur vollständigen Mängelbeseitigung stehen sämtliche Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschriften von Erna Schimmel und Alfred Wasser
++ Ende Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++ Ende Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++
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Die Mängelanzeige im Video erklärt.
Diese Seite ist für Mieter konzipiert. Vermieter lesen hier weiter.
Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).
Kündigung – Muster mit grundlegenden Formulierungen und Hinweisen
Achtung: Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mängeln ist für den Mieter regelmäßig kein günstiges Vorgehen. Es ist zudem äußerst risikobehaftet. Man läuft Gefahr, später noch die Miete für die verbleibende Mietzeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nachzahlen zu müssen. Die Beweislage kann zudem vom Vermieter verändert werden, da dieser wegen des Auszugs Zugriff auf die Wohnung hat.
In jedem Fall müsste hier vorab ein privates Sachverständigengutachten (teuer) eingeholt werden. Wählen
Sie diese Variante auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung.
(Hinweise zum Ausfüllen kursiv formatiert, diese bitte entfernen)
++ Anfang Muster Kündigung wegen Schimmelpilz ++ Anfang Muster Kündigung wegen Schimmelpilz ++
Absender: Bitte hier sämtliche Mieter mit Namen und Anschrift eintragen!
Erna Schimmel und Alfred Wasser
Pilzstr. 16
10623 Schönhausen
Empfänger: Bitte hier sämtliche Vermieter mit Namen und Anschrift eintragen.
Schöner Wohnen in Schönhausen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Wohnfried
Feuchtwinkel 8
10621 Schönhausen
Schönhausen, den 1.10.2014
Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Mietmängeln
Mietverhältnis: Pilzstr. 16, 10623 Schönhausen, Vorderhaus, 3. Obergeschoss, links
Sehr geehrter Herr Wohnfried,
in unserer Wohnung ist es aktuell zur Bildung von Schimmelpilz gekommen. Wir hatten Ihnen diese Mängel bereits mit Schreiben vom 14.9.2014 zur Anzeige gebracht. Ungeachtet der erfolgten Fristsetzung sind Sie bis heute untätig geblieben.
Vor diesem Hintergrund kündigen wir das Mietverhältnis über die im Betreff näher bezeichnete Wohnung wegen Unterlassung der Mängelbeseitigung und erheblicher Gesundheitsgefährdung durch die in den Mieträumen vorhandenen Schimmelpilze außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Achtung bei Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung wegen Schimmelpilz!
Muss ich als Mieter eine Kündigung wegen Schimmelpilz ausführlich begründen?
Wir fordern Sie auf, die Beendigung des Mietverhältnisses hierher schriftlich zu bestätigen. Für den Eingang Ihrer Bestätigung haben wir uns eine Frist notiert bis zum
14.10.2014.
Warum muss ich dem Vermieter eine Frist setzen? Welche Frist ist hier angemessen?
Für den Fall, dass die vorgenannte Frist fruchtlos verstreicht, werden wir die Beendigung durch eine negative Feststellungsklage gerichtlich klären lassen.
Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vor.
Weitere Ansprüche bei wirksamer fristloser Kündigung
Für den Fall einer wirksamen fristlosen Kündigung haben Sie Anspruch auf Ersatz der Ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden (Umzugskosten, Mietdifferenz in Bezug auf die höhere Miete einer vergleichsweisen Ersatzwohnung, Ersatz der Maklerkosten usw.).
Mit freundlichen Grüßen
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Erna Schimmel und Alfred Wasser
Namen und Unterschriften (sämtlicher) Mieter
++ Ende Muster Kündigung wegen Schimmelpilz ++ Ende Muster Kündigung wegen Schimmelpilz ++
1. Zustellung gegen Empfangsbestätigung Sie müssen den Zugang des Schreibens beim Empfänger beweisen können. Es ist daher sinnvoll, sich den Wenn die oben vorgeschlagene sichere Variante nicht funktioniert, weil der Empfänger nicht persönlich erreicht werden kann oder die Unterschrift verweigert, gehen Sie bitte wie nachfolgend geschildert vor. 2. Zustellung per Boten So nehmen Sie eine rechtsichere Zustellung der Kündigung per Boten vor: Fertigen Sie von dem (unterschriebenen) Kündigungsschreiben eine Kopie an. Besorgen Sie sich einen Zeugen. Natürlich können Sie auch einen professionellen Botendienst verwenden. Die Gefahr: Ihr Zeuge ist der jeweilige Bote. Unter Umständen arbeitet dieser aber später gar nicht mehr bei dem Botendienst und kann dann als Zeuge in einem Prozess vielleicht nicht zur Verfügung stehen. Falls Sie einen professionellen Botendienst verwenden wollen: Gehen Sie so vor, wie oben bei der Zustellung per Bote geschildert. Achtung: Leider werden Sie an anderer Stelle (nicht von mir) Hinweise auf Zustellungen per Einschreiben (Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) lesen oder gelesen haben. Solche Methoden sind nicht tauglich, den Zugang des Kündigungsschreibens rechtssicher beweisen zu können. Sie beweisen lediglich, dass Sie einen Briefumschlag versendet haben. Nur durch Zustellung per Empfangsbestätigung vom Empfänger (siehe oben 1.) oder per Boten (siehe oben 2.) kann eine Kündigung rechtsicher zugestellt werden.Wie stellt man eine Kündigung richtig und nachweisbar zu?
Zugang des Schreibens vom Empfänger bzw. den Empfängern auf einer Abschrift der Kündigung per Datum
und Unterschrift bestätigen zu lassen. Nehmen Sie für die Übergabe vorsorglich noch einen Zeugen mit.
Der Zeuge darf nicht Mieter sein. Ansonsten ist es völlig unschädlich, wenn es sich um einen Verwandten
handelt. Besser ist natürlich eine nicht verwandte, dritte Person.
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Die Kündigung im Video erklärt.
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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).
Bearbeitungshinweis:
Durch Klicken auf die Hinweis-Flächen erhalten Sie weitere Informationen.
Erklärende Anmerkungen sind mit der Farbe Braun hervorgehoben.
Textbestandteile, die eventuell entbehrlich sind, habe ich blau markiert.
++ Anfang Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++ Anfang
Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++
Amtsgericht Schönhausen
An wen richte ich meine Instandsetzungsklage? Welches Amtsgericht ist zuständig?
14123 Schönhausen
Klage
1. der Frau Erna Schimmel,
2. des Herrn Alfred Wasser,
beide wohnhaft: Pilzstr. 16, 10623 Schönhausen,
Kläger,
gegen
die Schöner Wohnen in Schönhausen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Michael Wohnfried
Feuchtwinkel 8, 10621 Schönhausen,
Beklagte,
Gibt es Prozeßbevollmächtigte auf der Gegenseite?
Rechtsanwalt Andi Kämpfer,
Paragrafenstraße 1, 33104 Justizia
wegen Ansprüchen aus einem Wohnraummietverhältnis
vorläufiger Streitwert: 31.500,00 Euro
Geben Sie den Streitwert Ihrer Klage hier an!
Wir erheben Klage und werden beantragen,
Die Anträge sind das Herzstück einer Klage!
I.
die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende Mängel in der im Hause Pilzstr. 16, 10623 Schönhausen, Vorderhaus, drittes OG links gelegenen und von den Klägern gemieteten Wohnung wie folgt zu beseitigen:
1.
die in dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen 2. rechten Zimmer (genutzt als Küche) und dort an dem von der Eingangstür zur Küche gegenüber gelegenen Fenster unmittelbar an die untere Fensterkante anschließende 2 × 2 m große, schwarz verfärbte und feuchte Fläche zu trocknen, die Ursache für die Durchfeuchtung zu beseitigen und die bezeichnete Fläche anschließend entsprechend der Umgebung malermäßig in Stand zu setzen. Dabei ist der dort vorhandene Schimmelpilz zu beseitigen;
2.
den in dem von der Wohnungseingangstür ausgesehen linken vorderen Zimmer (genutzt als Kinderzimmer) und dort über die von der Eingangstür zum Zimmer aus gesehenen linken Wand über die ganze Wand gebildete große, schwarz verfärbte und feuchte Fläche zu trocknen, die Ursache für die Durchfeuchtung zu beseitigen und die bezeichnete Fläche anschließend entsprechend der Umgebung malermäßig in Stand zu setzen. Dabei ist der dort vorhandene Schimmelpilz zu beseitigen;
Weitere Anträge auf Beseitigung weiterer Mängel hier!
II.
festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, den für die im Klageantrag zu I. bezeichneten Wohnräume zu entrichtenden Mietzins um 30 Prozent (hilfsweise in Höhe eines darunter liegenden Betrages) ausgehend von einem monatlich zu leistenden Gesamtmietzins von 1.000,00 Euro – ggf. zuzüglich etwaiger Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen – beginnend mit dem 1.9.2014 bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu I. beschriebenen Mängel – zu mindern;
III.
festzustellen, dass den Klägern über die im Klageantrag zu II. hinaus geltend gemachte Mietminderung wegen der im Klageantrag zu I. bezeichneten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins in Höhe von weiteren 30 Prozent (hilfsweise in Höhe eines darunter liegenden Betrages) ausgehend von einem monatlich zu leistenden Gesamtmietzins von 1.000,00 Euro – ggf. zuzüglich etwaiger Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen – beginnend mit dem 1.9.2014 bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu I. beschriebenen Mängel – zusteht;
IV.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 900,00 Euro überzahlte Miete für die Monate September bis November 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zahlen;
V.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 400,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zahlen.
VI.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Anträge zu VI. und VII. sind entbehrlich, da das Gericht hierüber von Amts wegen entscheidet. Da sie in vielen Formularbüchern auftauchen, habe ich sie aufgenommen, um keine Verwirrung zu erzeugen. Ich lasse sie für gewöhnlich weg.
Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, so wird schon jetzt für den Fall der Säumnis bzw. des Anerkenntnisses der Beklagten beantragt,
diese durch Versäumnis-, bzw. Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Wieso muss ich einen Antrag auf Erlass eines Versäumnis- und Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO stellen?
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger ihren Anspruch auf die Beseitigung von Mietmängeln, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Rückzahlung überzahlter Miete und Schadensersatz im Zusammenhang mit Schimmelpilzbildung in ihrer Wohnung geltend.
I. Die Parteien und das Vertragsverhältnis
Die Kläger sind Mieter der im Klageantrag zu I. näher bezeichneten Wohnung. Die Beklagte ist Vermieterin.
Beweis: Mietvertrages vom [Datum des Mietvertragsabschlusses]
in Kopie als Anlage K 1
Der für die Wohnräume zu leistenden Mietzins beträgt 750,00 € zzgl. 250,00 € Vorschuss für Nebenkosten, insgesamt mithin 1.000,00 €.
Beweis: wie vor
II. Die vorhandenen Mängel
In folgenden Zimmern stellt sich der akute Befall von Schimmelpilz wie folgt dar:
1. Küche
In dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen 2. rechten Zimmer (genutzt als Küche) befindet sich an dem von der Eingangstür zur Küche gegenüber gelegenen Fenster unmittelbar an der unteren Fensterkante eine sich anschließende 2 × 2 m große Fläche, die durchfeuchtet ist und sich bereits schwarz verfärbt hat.
Beweis: Schadensfotos in Farbe als Anlage K 2
Grundriss der Wohnung als Anlage K 3
Augenschein
Sachverständigengutachten
Achtung: Konkrete Darstellung des vorhandenen Schimmelpilzes!
2. Kinderzimmer
In dem von der Wohnungseingangstür ausgesehen linken vorderen Zimmer (genutzt als Kinderzimmer) und dort über der von der Eingangstür zum Zimmer aus gesehenen linken Wand befindet sich über die ganze Wand eine feuchte Fläche mit circa 5 qm, die sich ebenfalls bereits schwarz verfärbt hat.
Beweis: wie vor
Beschreiben Sie hier die weiteren Mängel, wie in Ihren Anträgen oben aufgeführt!
Sollten Sie oben in den Anträgen die weiteren, in Ihrer Wohnung vorhandenen Mängel aufgeführt haben und nun durch das Gericht eine Verurteilung des Vermieters zur Beseitigung der weiteren Mängel begehren, müssen Sie hier an dieser Stelle diese weiteren Mängel nachfolgend genau beschreiben. Hierzu können Sie wieder Ihr Schimmel-Set zur Hilfe nehmen, das Sie im Rahmen der Bestandsaufnahme in Ihrer Wohnung angefertigt haben.
III. Mängelanzeige
Ungeachtet der zahlreichen Mängelanzeigen und Instandsetzungsaufforderungen durch die Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 1.8.2014, blieb die Beklagte untätig. Aus diesem Grunde ist an den zuvor beschriebenen feuchten Wandbereichen Schimmelpilz entstanden und breitet sich zunehmend aus.
Beweis: Schreiben vom 1.8.2014 in Kopie als Anlage K 4
§ 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine solche Anzeige können Sie erfolgreich keine Ansprüche gegenüber Ihrem Vermieter in einem Gerichtsprozess geltend machen. Vergessen Sie nicht, diese Anzeige in Kopie dem Gericht auch vorzulegen! Sie tragen hierfür die Darlegungs- und Beweislast.Muss ich die früheren Mängelanzeigen an den Vermieter bei Gericht einreichen?
Die Kläger sind der Auffassung ihren Vortrag hinsichtlich der zur Minderung berechtigenden Mängel ausreichend substantiiert zu haben. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig halten, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.
IV. Mängelrechte
1. Mietminderung und Rückzahlung überzahlter Miete
Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass wegen der grundsätzlichen Beeinträchtigung im gesamten Mietgebrauch die Mietminderung ausgehend von der zu zahlenden Gesamtmiete vorzunehmen ist.
Die Kläger haben im Hinblick auf ihr Recht zur Mietminderung den Mietzins seit dem 1.9.2014 in voller Höhe unter Vorbehalt gezahlt und fordern nun die Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete.
2. Schadenersatz wegen beschädigten Eigentums
Zudem machen die Kläger Schadenersatzansprüche wegen beschädigten Eigentums durch den Befall mit Schimmelpilz geltend.
Die Kläger haben am 02.01.2012 ein neues dreisitziges rotes Sofa mit Bettfunktion bei Höffner gekauft. Der Kaufpreis lag damals bei 1.399,00 Euro. Das Sofa ist mit einem textilen Bezug ausgestattet.
Beweis: Rechnung vom 02.01.2012 in Kopie als Anlage K 5
Das Sofa steht im Kinderzimmer an der von der Eingangstür ausgesehenen linken, feuchten Wand, die großflächig, wie oben beschrieben, mit Schimmelpilz befallen ist.
Beweis: Schadensfotos in Farbe als Anlage K 2
Grundriss der Wohnung als Anlage K 3
Augenschein
Sachverständigengutachten
Die Kläger haben bereits versucht, das Sofa zu reinigen. Das ist jedoch nicht möglich, da die Schimmelpilzsporen bereits tief in das Material des Sofas eingedrungen sind und durch Reinigung nicht mehr zu beseitigen sind. Die Kläger verlangen daher den Zeitwert für das gebrauchte Sofa als Schadenersatz.
Beweis: Zeugnis von Frau Luise Schimmel,
Trockengasse 1, 12345 Ohnesorgenstadt
Die Zeugin Frau Luise Schimmel ist die Schwester der Klägerin zu 1) und hat diese in der letzten Zeit sehr oft besucht. Sie begleitete damals die Kläger beim Kauf des Sofas und hat ebenfalls bei den erfolglosen Reinigungsversuchen am Sofa mitgeholfen, zuletzt am 14.08.2014. Sie kann daher genaue Angaben zum Zustand des Sofas und zum Ausmaß der Beschädigungen durch den Schimmelpilz machen.
Beweis: wie vor
Was Sie beachten müssen bei der Geltendmachung von Schadenersatz!
V. Begehren der Kläger
Mit den Anträgen zu I. verfolgen die Kläger ihre Instandsetzungsansprüche.
Mit dem Antrag zu II. und III. begehren die Kläger die Feststellung der aus ihrer Sicht berechtigten Mietminderung in Höhe von monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro sowie die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts aus weiteren monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro.
Mit dem Antrag zu IV. begehren die Kläger die Rückzahlung der für die Monate September bis November 2014 wegen der Mietminderung überzahlten Miete in Höhe von monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro: 3 x 1.000,00 Euro x 30 Prozent: 900,00 Euro.
Mit dem Antrag zu V. begehren die Kläger die Zahlung von Schadenersatz für beschädigtes Eigentum durch den Schimmelpilz.
VI. Zusammensetzung des Streitwerts
1. Instandsetzung: 5.000,00 Euro
2. Feststellung der Minderung: 12.600,00 Euro
3. Feststellung des Zurückbehaltungsrechts: 12.600,00 Euro
4. Rückerstattung überzahlte Miete: 900,00 Euro
5. Zahlung Schadenersatz: 400,00 Euro
Gesamt: 31.500,00 Euro
Hinsichtlich des Instandsetzungsanspruchs wird der geschätzte Aufwand für die Instandsetzungsarbeiten angesetzt, bzw. wird der Auffangstreitwert gemäß § 23 RVG als Streitwert zugrundegelegt. Vorliegend wird wegen der streitgegenständlichen Mängel von einer Berechtigung zur Mietminderung in Höhe von 30 Prozent des monatlich geschuldeten Gesamtmietzins in Höhe von 1.000,00 € ausgegangen. Für den Mietminderungsanspruch und auch für die Feststellung des Zurückbehaltungsrechts wird das 3,5fache des Jahresminderungsbetrages als Streitwert angesetzt. Der Streitwert für die Feststellung der Mietminderungsberechtigung wird von den Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin auf den 3,5fachen Jahresminderungsbetrag festgesetzt: LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269; LG Berlin, Beschluss vom 5.2.2010, 65 T 138/09, GE 2010, 413, LG Berlin, Beschluss vom 24.11.2008, 67 T 170/08, GE 2009, 269, LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269, LG Berlin, GE 2011, 954. Maßgeblich sind nach dieser Rechtsprechung §§ 48 I GKG, 9 ZPO statt § 41 GKG.
Beglaubigte und einfache Abschrift sowie ein Gerichtskostenvorschuss nach dem errechneten Streitwert per Überweisungsträger anbei.
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Erna Schimmel und Alfred Wasser
Unterschriften
Was Sie hinsichtlich der Unterschriften wissen müssen!
++ Ende Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++ Ende Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++
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Video-Anleitung für eine Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz
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