Lüftungsverhalten des Mieters – mehr als sechsmaliges Stoßlüften regelmäßig unzumutbar

Aktuelles aus der Rechtsprechung zum zumutbaren Lüftungsverhalten von Mietern zur Vermeidung von Schimmel

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin, zum Urteil des Landgericht Berlins vom 15.04.2016 – 65 S 400/15.

Regelmäßig Streitpunkt beim Thema Schimmel ist die Frage, wer denn eigentlich dafür verantwortlich ist. Der Vermieter wird sich oft darauf berufen, dass der Mieter den Schimmelpilz hervorgerufen hat, in dem er die Wohnung nicht ausreichend gelüftet hat. Allerdings begünstigen regelmäßig auch bauliche Mängel die Schimmelbildung, die dann auch durch mehrfaches Lüften seitens des Mieters nicht ausgeglichen werden können. Vor Gericht streiten beide Parteien dann regelmäßig insbesondere darüber, welches Lüftungsverhalten dem Mieter im konkreten Fall zumutbar war.

Mehr als sechsmal Lüften ist unzumutbar: Nun hat das LG Berlin in einem aktuellen Urteil insbesondere entschieden, dass dem Mieter ein mehr als sechsmaliges Stoßlüften pro Tag nicht zumutbar sein kann. In dem konkreten Fall stritten Mieter und Vermieter um das Bestehen eines Instandsetzungsanspruchs des Mieters (u.a. Beseitigung von Schimmel) sowie der Berechtigung zur Mietminderung. Die Fenster waren im konkreten Fall so dicht, dass die Wohnungsbewohner mehr als sechsmal täglich hätten lüften müssen, um für den erforderlichen Luftaustausch zu sorgen. Dies sei jedoch nicht zumutbar.

Das LG Berlin: „…so ergibt sich jedoch durch die weitere Wohnnutzung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in jedem Fall ein Feuchtigkeitseintrag in der unterstellten Größenordnung mit der Folge, dass im Bad, aber auch in den übrigen Bereichen der Wohnung, erheblich öfter als in der Rechtsprechung noch als zumutbar angesehen gelüftet werden muss und das gesamte Wohnverhalten den Lüftungsanforderungen unterzuordnen wäre, um den Gegebenheiten, die beim Bewohnen durch 5 Erwachsene in der Wohnung entstehen, ausreichend Rechnung zu tragen (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2016 – 65 S 400/15).“

Fachanwaltstipp Mieter: Mieter müssen dafür sorgen, die Wohnung ausreichend zu lüften, um die Bildung von Schimmel zu vermeiden. Wie oft pro Tag gelüftet werden muss, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und hängt auch von den baulichen Gegebenheiten ab. Unzumutbar ist jedenfalls eine Anzahl, durch die das gesamte Wohnverhalten unzumutbar beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Mieter sechsmal pro Tag lüften müsste.