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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).
Beweissicherung
Für die spätere Geltendmachung Ihrer Ansprüche müssen Sie zunächst die Beweise zum
Schimmelpilzbefall in Ihrer Wohnung oder Gewerberäumen sichern.
4. Grundsätzliche Ausführungen zum Thema Beweissicherung.
Los geht’s:
1. Schimmel-Set: Hier finden Sie zunächst eine Anleitung zur Erstellung eines Schimmel-Sets:
Im Rahmen der Beweissicherung ist ein wichtiger Bestandteil die Erstellung Ihres persönlichen “Schimmel-Sets”. Dies ist eine Bestandsaufnahme der Schäden in der Wohnung, die Ihnen wegen des Schimmelpilzbefalls entstanden sind. Das Schimmel-Set ist die wichtigste Grundlage für Ihr gesamtes weiteres Vorgehen im Bereich Schimmelpilzbefall.
Bitte erstellen Sie das Schimmel-Set unbedingt als Datei. Sie können diese dann laufend verändern, verbessern und der weiteren Entwicklung anpassen (Ausnahme Skizzen, Fotos und Anlagen).
Gehen Sie bei der Erstellung des Schimmel-Sets sehr sorgfältig vor, denn Sie benötigen dieses in der späteren Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter außergerichtlich und/oder gerichtlich nebst weiterer Unterlagen. An dieser Stelle verweise ich auf unsere umfassende Checkliste für die notwendigen Unterlagen bei Schimmelpilzbefall, die Sie immer wieder zum Abgleich heranziehen müssen, um die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen zu prüfen.
a. Beschreibung der vom Schimmelpilz befallen Flächen
Bitte beschreiben Sie genau, nach Zimmern getrennt, welche Flächen der Wohnung, in welchem Umfang von der Feuchtigkeit, bzw. dem Schimmelpilz befallen sind. Vermerken Sie bitte jeweils weiter, seit wann die jeweiligen Mängel vorliegen.
b. Skizze der Wohnung nebst Bezeichnung der Mängel
Fertigen Sie zusätzlich eine Skizze der gesamten Wohnung, in der Sie die Flächen farbig markiert einzeichnen und beschreiben Sie jeweils auch die Größe der Flächen.
c. Fotodokumentation nebst Bezeichnung der Mängel
Fertigen Sie darüber hinaus eine Fotodokumentation nach folgender Vorlage mit Farbfotos und in dreifacher Ausfertigung an (Muster Fotodokumentation). Wichtig ist, dass Sie auch immer vermerken, wer, die Fotos wann und von welchen Objekten gemacht hat. Der Fotograf sollte nie selber Mieter sein, da er dann später im Prozess nicht Zeuge ist. Der Fotograf kann aber ein Freund, Verwandter oder Partner sein.
d. Zeugenliste mit vollständigen Namen und Anschriften
Bezeichnen Sie die Zeugen mit Namen und vollständige Anschrift. Zeugen können grundsätzlich alle Personen sein, die nicht selbst im Mietvertrag als Mieter aufgeführt oder nachträglich in das Mietverhältnis eingetreten sind. Es ist völlig unerheblich, ob es sich um Verwandte oder anderweitig nahestehende Personen handelt. Auch der Ehegatte oder Lebenspartner kann Zeuge sein, wenn er nicht selbst Mieter ist.
e. Bezeichnung sonstiger Beweismittel
Vermerken Sie vorhandene weitere Beweismittel, wie zum Beispiel Sachverständigengutachten, behördliche Begehungsprotokolle, Bescheide oder ähnliches.
f. Aufstellung Aufwendungsersatz
Soweit Sie im Zusammenhang mit den Schimmel Eigenaufwendungen (z.B. weil Sie Handwerker beaufsichtigen müssen, mit der Hausverwaltung telefonieren, Baufreiheit schaffen oder Ähnliches), sollten Sie diese in der nachfolgenden Tabelle gesondert zu erfassen.
Datum | Uhrzeit/Dauer | Art der Aufwendung | Ausführende Personen | Zeitsaufwand |
25.5.2011 | 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr | Beaufsichtigung der Handwerker | Max Mustermann | 0,5 Stunden |
g. Aufstellung Schadensersatz
Sollten Ihnen Schäden am Eigentum entstanden sein, können Sie diese in folgender Aufstellung zu erfassen:
Art des Gegenstands | Beschreibung | Zeitpunkt der Anschaffung | Preis bei Anschaffung | Quittung /sonstige Belege/ Zeugen |
Sofa | Farbe Rot, Marke „Chef 1234“, Lederbezug Füße aus Stahl | 1.2.2009 | 1.200 € | Quittung Möbel Hübner vom 1.2.2009 |
Überprüfen Sie selbst, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Ihr persönliches Schimmel-Set vollständig zusammengestellt haben. Hier finden Sie unsere Checkliste Unterlagen Schimmelbefall.
2. Privates Sachverständigengutachten notwendig?
Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist regelmäßig nicht erforderlich. Die Kosten können Sie in den allermeisten Fällen nicht ersetzt verlangen. Ausnahmefall: Wenn Sie die Wohnung wegen der Gesundheitsgefahren fristlos kündigen wollen, sollten Sie unbedingt vorab ein entsprechendes privates Sachverständigengutachten einholen, indem auch die Gesundheitsgefahr eindeutig attestiert wurde. Andernfalls (und sogar bei einem solchen Gutachten) ist eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefahr sehr riskant, da die Gerichte eine konkrete und vom Mieter zu beweisende Gesundheitsgefährdung verlangen. Auch bei Nachweis des Vorliegens von Schimmel ist diese nicht zwingend gegeben, da es viele Arten von Schimmelpilzen gibt, die nicht die Gesundheit gefährden.
3. Einschaltung der Behörden? Ist die Einschaltung der zuständigen Behörden notwendig? Ist sie sinnvoll?
Notwendig ist die Einschaltung nicht. Jedoch nicht dazu verpflichtet. Andererseits können Sie hier quasi kostenlos Beweise sichern lassen. Allerdings in meiner Erfahrung sehr unterschiedlich, was die Einsatzfreudigkeit der jeweiligen Behörde angeht. Dies ist sowohl von den einzelnen Behörden, als auch von den Örtlichkeiten abhängig.
Nachdem Sie nun Ihre zwingend notwendigen Unterlagen erstellt haben, finden Sie nachfolgend weitere Ausführungen zum Thema Beweissicherung. Wenn Sie eines unserer Beratungsangebote zum Thema Schimmelpilz wahrnehmen wollen, geht es hier weiter.
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4. Grundsätzliche Ausführungen zum Thema Beweissicherung:
Nachfolgend wird zunächst die Notwendigkeit einer Beweissicherung näher erläutert. Im Weiteren gehe ich dann auf die Zweckmäßigkeit der Beweissicherung ein. In der Praxis erlebe ich es häufig, dass zumeist teure Privatgutachten eingeholt werden. Später wundert man sich dann, wenn man vor Gericht die Kosten für dieses Privatgutachten nicht ersetzt bekommt. Sicherlich ist ein Privatgutachten eine sehr gute Möglichkeit der Beweissicherung. Andererseits muss je nach Art des Verfahrens und nach Stellung der Beteiligten jeweils entschieden werden, ob nicht auch ein weniger kostenintensives Beweismittel für die Beweissicherung ausreichend ist.
Entdeckt der Mieter in seiner Wohnung Schimmelpilzbefall, ist es nicht in allen Fällen sinnvoll, sofort ein Privatgutachten einzuholen. Dieses ist nicht ganz billig. Der Mieter muss die Kosten zunächst übernehmen und hat sehr schlechte Karten, diese später vom Vermieter ersetzt zu bekommen. Hier ist zunächst nach Möglichkeiten einer günstigeren Beweissicherung (Fototagebuch, Zeugen, Einschaltung der Ämter usw.) zu suchen. Es kann jedoch ebenso Fälle geben, in denen ein Sachverständigengutachten notwendig ist, beispielsweise wenn der Mieter beabsichtigt die Wohnung fristlos zu kündigen. Sich hier lediglich auf eigene Beweismittel zu verlassen, birgt ein hohes Risiko für einen späteren Prozess.
Aufklärung der Beweislage
Beispielsfall: Mieter M stellt in seiner Wohnung Schimmelpilzbefall fest. Vermieter V weigert sich den Schimmelpilz zu beseitigen. M leidet unter diversen Gesundheitsbeschwerden, die er auf den Schimmelpilzbefall zurückführt. M möchte so schnell wie möglich aus dem Mietvertrag.
Gesetz: § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen. (2) …
Hier sind also folgende Fragen vorab zu klären: Ist der vorhandene Schimmelpilzbefall objektiv gesundheitsgefährdend? Nur dann besteht das Kündigungsrecht. Ansonsten kommen Mietminderung wegen (optischer) Mängel, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Instandsetzungsansprüche usw. in Betracht.
Sicherung der Beweislage
Die Sicherung der Beweislage ist notwendig um einer späteren Veränderung durch Zeitablauf (z. Bsp. geänderte Witterungsbedingungen), Eingriffe in die Substanz (z.B. Instandsetzungsmaßnahmen nach Entstehung des Mangels) zu begegnen. Im Baubereich verändern sich die tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, aber auch die Witterungseinflüsse mit dem Baufortschritt ständig. Der spätere Nachweis von Baumängeln und deren Ursächlichkeit kann dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht werden.
Beispielsfall 1: Mieter M hat den Schimmelpilzbefall im September 2012 festgestellt und umgehend nach Aufforderung des Vermieters unter Fristsetzung im November Klage auf Instandsetzung/Feststellung der Mietminderung und des Zurückbehaltungsrechts eingereicht. Vermieter V bestreitet das Vorhandensein des Schimmels. Im Verhandlungstermin im Januar 2013 ordnet das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Im Juli 2013 erscheint der vom Gericht bestellte Sachverständige in der Wohnung und stellt keinen Schimmelpilzbefall fest.
Hier hat der Mieter während der beginnenden Hochsaison des Schimmelpilzes im Oktober den Schimmelpilz festgestellt. Häufig ist allerdings zu beobachten, dass der Schimmelpilz den Sommer zunächst nicht überlebt, um dann pünktlich zur Heizsaison zurückzukehren. Deswegen findet der Sachverständige im Juli keinen nennenswerten Pilzbefall vor. Der Mieter riskiert, seiner Klage verlustig zu gehen.
Beispielsfall 2: Nachdem Mieter M den Schimmelpilzbefall bei Vermieter V angezeigt hat, führt V Arbeiten am Dach des Hauses aus. Der Sachverständige stellt im Juli fest, dass in der Wohnung kein Schimmelpilzbefall vorhanden ist.
Hier hat der Mieter durch die Anzeige beim Vermieter bewirkt, dass der Vermieter tätig geworden ist. Der Vermieter hat möglicherweise die Ursachen für den Schimmelpilz beseitigt. Der Mieter kann nun nicht mehr beweisen, dass der Schimmelpilz ursprünglich vorhanden war.
Beispielsfall 3: Nachdem M den Schimmelpilzbefall bei V angezeigt hat, bleibt V zunächst untätig. M kündigt nach erfolgloser Fristsetzung fristlos wegen Gesundheitsgefährdung und verlässt die Wohnung. V beseitigt den Schimmelpilz und dessen Ursachen und klagt gegen M auf die restlichen Mieten. Vor Gericht räumte er ein, dass in der Wohnung Schimmelpilz vorhanden war und dass deswegen die Miete möglicherweise um 10 oder 20 % gemindert gewesen sei. V bestreitet aber, dass von dem Schimmelpilz eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen sei. Der vom Gericht bestellte Sachverständige begutachtet die Wohnung einige Monate später und kann keinen Schimmelpilzbefall feststellen.
Hier wird der Mieter vor Gericht unterliegen, was im Zweifel sehr kostenaufwändig werden kann. Warum der Sachverständige den Pilz nicht gefunden hat, wird offen bleiben. Möglicherweise hat der Vermieter die Ursachen abgestellt.
Beispielsfall 4: Nachdem M den Schimmelpilzbefall bei V angezeigt hat, bleibt V zunächst untätig. M fürchtet um die Gesundheit seiner Kinder und beseitigt schon mal den „schlimmsten” Schimmelpilz.
Gerade im Bereich der Schimmelpilzsanierung tritt häufig die Notwendigkeit auf, wegen drohender Gesundheitsgefährdung, eine sofortige Sanierung in die Wege zu leiten. Unterbleibt in diesen Fällen eine ausreichende Beweissicherung, drohen im späteren Prozess Nachteile, weil das Vorhandensein des Schimmelpilzes, bzw. dessen Verursachung nicht mehr nachgewiesen werden können. In sämtlichen allen vorgenannten Beispielsfällen, wäre der Mieter gut beraten gewesen, zuvor eine Beweissicherung durchzuführen. Allein weil er dies unterließ, wird er vermutlich erhebliche Schwierigkeiten haben, seine Rechte geltend zu machen.
Die Beispielsfälle ließen sich mühelos auch mit Käufern von Wohnungen oder Häusern und Bauherren bilden. Hier sind die finanziellen Auswirkungen in der Regel noch wesentlich gravierender.
Fazit: Ohne vorherige Beweissicherung drohen gerade im Bereich schimmelpilzbedingter Mängel erhebliche Nachteile.
Beweissicherung unter Kostenaspekten
Vorliegend lesen Sie Teil 3 einer Artikelserie zum Thema Beweissicherung vor der Schimmelpilzsanierung. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
Häufig geht der eigentliche Streit zwischen den Parteien, um die Frage, ob ein Mangel überhaupt vorhanden ist. Hier kann eine schnelle Klärung der Beweislage den beteiligten Parteien Klarheit über ihre Rechte und Pflichten und die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung verschaffen. Infolgedessen kann wegen der damit verbundenen Klärung Streit vermieden werden. Das spart natürlich erhebliche Kosten.
Bei behaupteten Baumängeln kann eine zeitnahe Begutachtung Streit vermeiden und damit zusätzliche Kosten verhindern.
Zumindest im Mietrecht führt diese Methode in der Regel nicht zur Vermeidung weiteren Streits. Neben Baumängeln ist häufig auch das Nutzerverhalten (mit-)ursächlich für die Entstehung des Schimmelpilzes. Des Weiteren ist die Höhe der Mietminderung und etwaiger Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unklar. Die Höhe der Mietminderung wird vom Gericht gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung vorgenommen. Der Sachverständige wird hierzu regelmäßig keine Aussagen treffen. Es geht letztlich nicht um die Frage der Möglichkeiten der Feststellung durch den Sachverständigen, sondern um die Akzeptanz dieser Entscheidung. Die gerichtliche Entscheidung mag im Bereich der Mietminderung regelmäßig willkürlich anmuten. Sie wird aber letztlich durch die Rechtskraft des Urteils bindend.
Ist die Beweissicherung wirklich erforderlich?
Bevor über eine (kostenintensive) Beweissicherung nachgedacht wird, sollte auch immer geprüft werden, ob eine Beweissicherung überhaupt erforderlich ist. Im Sommer trocknen befallene Flächen ab, der Schimmelpilz verschwindet möglicherweise. Die ursächlichen Baumängel verschwinden nicht, mit der Folge, dass der Schimmelpilz pünktlich zum Herbst wieder auftritt.
Welche Art der Beweissicherung ist unter Kostenaspekten sinnvoll?
Gerade unter Kostenaspekten muss auch jeweils über die Art der Beweissicherung näher nachgedacht werden. Mieter, die Schimmelpilzbefall feststellen, müssen sich überlegen, ob sie ein teures Sachverständigengutachten auf eigene Kosten einholen. Kommt es später zu einem Prozess, so wird der Gutachter vom Gericht neu bestimmt. Dieser Gutachter wird zwar das vorher eingeholte Privatgutachten berücksichtigen müssen und häufig auch um dessen Ergebnisse nicht völlig umhinkommen. Die Kosten für das Gutachten wird der Mieter in der Regel allerdings nicht ersetzt verlangen können.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob zur Beweissicherung nicht zunächst auf weniger kostenintensive Methoden (Einschaltung der Behörden, Fototagebuch, Zeugen) zurückgegriffen werden sollte.
Jedenfalls, wenn der Mieter beabsichtigt zunächst in der Wohnung wohnen zu bleiben, kann einer Veränderung der Beweislage durch den Vermieter vorgebeugt werden. Infolgedessen erscheint es in diesen Fällen regelmäßig als vertretbar, zunächst die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht abzuwarten. In anderen Fällen, insbesondere, wenn der Mieter beabsichtigt eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung auszusprechen, ist die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens meistens unumgänglich. Hier muss der Mieter das Kostenrisiko in Kauf nehmen. Wesentlich größer ist das Risiko, später vom Vermieter auf die restlichen Mieten, Schadensersatz usw. verklagt zu werden und dann noch die zusätzlichen Prozesskosten zu tragen.
Vortrag zur Mitteilung an den Vermieter
Gerade im Bereich Schimmelpilz wird seitens der Vermieter häufig eingewandt, der Mieter habe über den Mangel nicht rechtzeitig informiert. Zudem kommt unter diesem Gesichtspunkt auch ein Mitverschulden des Mieters in Betracht. Es ist daher besonders wichtig, auch zur Schadensmeldung an den Vermieter vorzutragen.
Beispiel falsch: Der Kläger hat bei der Hausverwaltung des Beklagten immer wieder angerufen und auf die unhaltbaren Zustände in den Mieträumen hingewiesen.
Beispiel richtig: Der Kläger hat den Schimmelpilzbefall erstmals am 12.10.2013 entdeckt und am selben Tag bei der zuständigen Mitarbeiterin der Hausverwaltung, Frau Constanze Walter, angerufen und diese über den Mangel informiert. Am Folgetag hat der Kläger ein Schreiben verfasst und den Mangel umfassend beschrieben.
Beweis: Vorlage der Kopie des Schreibens vom 13.10.2013 mit Zustellungsvermerk
Das Schreiben wurde in Gegenwart des Bruders des Klägers in den Briefkasten der Hausverwaltung am selben Tag eingeworfen. Der Bruder des Klägers hat auf einer Abschrift einen entsprechenden Vermerk gefertigt.
Beweis: Zeugnis des Bruders des Klägers, Herrn Alfred Weissbescheid, ladungsfähige Anschrift
Der für das streitgegenständliche Objekt zuständige Hausmeister Herr Norman Kontrollewski hat am 28.10.2013 die Wohnung des Klägers ausgiebig besichtigt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dem Beklagten daher Art und Umfang des Mangels bekannt.
Beweis: Zeugnis des Herrn Norman Kontrollewski, zu laden über die zuständige Hausverwaltung des Beklagten
Sonderproblem: Vortragsbeschaffung
In der Regel wird eine Beschreibung der Mängel möglich und ausreichend sein. Soweit die Mängel nur vorübergehend auftreten, ist eine Beweissicherung notwendig.
Ausnahmsweise: Privates Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Umfangs des Mangels, zum Beispiel zur Frage der Gesundheitsgefährdung des Schimmelpilzes.
Die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Eine Ausnahme gilt aber, wie sich aus § 411 Abs. 4 ZPO ergibt, wenn die Partei das zusätzliche Gutachten benötigt, um substantiierte Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten zu erheben (LG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 82 T 903/10 –, juris).
Möglichkeiten im Falle unrichtiger Entscheidungen des Gerichts
(Spätestens) im Rahmen der Berufungsbegründung sollte nochmals umfassend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast eingegangen werden. Hier sind insbesondere zwei aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwähnen, im Rahmen derer der Bundesgerichtshof der „Substantiierungsklatsche“ seinerseits eine Klatsche verpasst hat.
BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11: Protokoll auch bei wiederkehrenden Beeinträchtigung nicht zwingend erforderlich.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines “Protokolls” bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11 –, juris).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZR 125/11 – : Vortrag zu Ursache der Mängel und detaillierte Beschreibung der Mängel nicht erforderlich.
Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen (“Mangelsymptome”) hinaus die – ihm häufig nicht bekannte – Ursache dieser Symptome bezeichnet.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Sachvortrag in mehrfacher Weise überspannt. Es hat abweichend von den beschriebenen Grundsätzen (weiteren) Vortrag des Beklagten zum Umfang und zur Intensität der Gebrauchsbeeinträchtigungen verlangt. Außerdem hat es unter Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine konkrete Darlegung der Mängelursachen (Art der Fehlfunktion bei der Heizung; Zusammenhang zwischen Badezimmerabfluss und gerügten Fäkalgerüchen) oder jedenfalls eine detaillierte Beschreibung der Mängel (Umfang der Durchrostung und Undichtigkeit des Zuleitungsrohrs zum WC; Umstände des Vertragsschlusses über ein Recht zur Gartenmitbenutzung) für erforderlich gehalten (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZR 125/11 –, juris).
Möglichkeiten in der Berufungsinstanz bei unzureichendem Vortrag in der ersten Instanz
Immer spätestens im Rahmen der Berufungsbegründung sollte versucht werden, den in der ersten Instanz unterlassenen Tatsachenvortrag nachzuliefern.
Problem: § 531 Zivilprozessordnung lässt den neuen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur sehr eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen zu. In der Berufungsbegründung muss darauf ausdrücklich Bezug genommen werden und dargelegt werden, warum dieser Vortrag in der Berufungsinstanz noch zulässig ist.
§ 531 Zivilprozessordnung
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Nr. 1: regelmäßig irrelevant, da in einem solchen Fall auch 2. gegeben ist.
Nr. 2: Verfahrensmängel sind auch unterlassene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts. Diese Regelung ist daher der beste Ansatz.
Rechtliche Hinweise müssen unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Parteien in der Weise erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis ausüben und sie nicht daran gehindert sind, ihren Sachvortrag rechtzeitig zu ergänzen (BVerfG, 29. Mai 1991, 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188).
Reicht eine Partei aufgrund eines nicht rechtzeitig erteilten Hinweises des Berufungsgerichts einen nicht nachgelassenen Schriftsatz ein, so muss das Berufungsgericht den darin enthaltenen neuen Sachvortrag berücksichtigen und die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn sich der Parteivortrag als entscheidungserheblich darstellt. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Dies gilt auch dann, wenn die Partei auf den erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nicht in der angemessenen Weise reagiert, dass sie nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist beantragt, weil ihr eine sofortige Erklärung zu dem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Die durch § 139 Abs. 5 ZPO eröffnete Befugnis der von einem verspäteten Hinweis des Gerichts überraschten Partei, sich weiteren Vortrag vorzubehalten, führt nicht dazu, dass eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG zu verneinen wäre (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2013 – V ZR 151/12 –, juris).
Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, so stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich und stellt daher einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG dar (BGH, Beschluss vom 07. März 2013 – I ZR 43/12 –, juris) dar.
Nr. 3: Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind, können immer in der Berufungsinstanz eingeführt werden, da die unterbliebene Einführung in der ersten Instanz nicht auf der Nachlässigkeit der Partei beruht. Allerdings muss dann auch zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Tatsachen vorgetragen werden.
Bei Fragen oder Anregungen zu den dargestellten Inhalten kontaktieren Sie mich gerne unter:
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Wer muss was beweisen? Das Beweissicherungsverfahren im Video erklärt.
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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).
Mängelanzeige Schimmelpilz – Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter und Geltendmachung der Ansprüche auf Instandsetzung, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Aufwendungsersatz und Schadensersatz
++ Anfang Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++ Anfang
Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++
Absender: Bitte hier sämtliche Mieter mit Namen und Anschrift eintragen!
Erna Schimmel und Alfred Wasser
Pilzstr. 16
10623 Schönhausen
Empfänger: Bitte hier sämtliche Vermieter mit Namen und Anschrift eintragen.
Schöner Wohnen in Schönhausen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Wohnfried
Feuchtwinkel 8
10621 Schönhausen
Schönhausen, den 14.09.2014
Mietmängel
Mietverhältnis: Pilzstr. 16
10623 Schönhausen, Vorderhaus, 3. Obergeschoss, links
Sehr geehrter Herr Wohnfried,
in unserer Wohnung ist es aktuell zur Bildung von Schimmelpilz gekommen. Da wir die Wohnung regelmäßig, mindestens dreimal am Tag für mindestens 5 Minuten durch Öffnen sämtlicher Fenster lüften, regelmäßig sämtliche Räume heizen und auch sonst keine besonderen Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursachen, vermuten wir als Ursache Baumängel. Für diese Mängel und für ihre Folgen haben Sie als Vermieter einzustehen.
Anforderungen an die Schlüssigkeit des behaupteten Lüftungs- und Heizverhaltens
In dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen ganz rechten Zimmer (Schlafzimmer) hat sich an folgenden Stellen Schimmelpilz gebildet: Im Bereich der Außenwand unter dem von der Zimmereingangstür gesehen linken Fenster unter dem dortigen Heizkörper und im Bereich der Außenwand zur Küchenwand.
In der Küche der Wohnung hat sich an folgenden Stellen Schimmelpilz gebildet: Im Bereich rechts neben dem Fenster zur Schlafzimmerwand und in den Fensterecken.
Wie beschreibe ich den Schimmelpilzbefall?
Darüber hinaus liegen in der Wohnung folgende Mängel vor:
Sind weitere Mängel neben Schimmelpilz vorhanden?
Die Mängel liegen im jetzigen Umfang seit dem 1.9.2014 vor.
Wichtig: Zeitnahe Mitteilung vom Auftreten des Schimmelpilzes
30.9.2014.
Achtung: Immer dem Vermieter eine konkrete, angemessene Frist zur Schimmelbeseitigung setzen!
Bitte beachten Sie, dass wir nur eine nachhaltige Beseitigung der Mängel und auch deren Ursache akzeptieren. Es ist nicht damit getan, dass der Schimmel optisch beseitigt wird. Auch die den Schimmelpilz verursachenden Baumängel müssen behoben werden.
Für den Fall, dass die vorgenannte Frist fruchtlos verstreicht, behalten wir uns vor, Instandsetzungs- bzw. Vorschussklage zu erheben.
Alternativ: Für den Fall, dass die vorgenannte Frist fruchtlos verstreicht, werden wir einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten haben Sie im Wege des Schadenersatzes ebenfalls zu tragen.
Darüber hinaus ist bis zur umfassenden Mängelbeseitigung die Miete der Wohnung gemindert.
Insgesamt beziffern wir derzeit den Minderungsbetrag mit 30 Prozent, ausgehend von der geschuldeten Gesamtmiete in Höhe von 1000 €. Daneben steht uns ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins gerichtet auf die Instandsetzung der Mietsache in Höhe von weiteren 50 Prozent ausgehend von der geschuldeten Gesamtmiete zu.
Wir fordern Sie auf, hierher innerhalb der oben genannten Frist zu bestätigen, dass die Miete ab sofort bis zur vollständigen Mängelbeseitigung um diese Quote gemindert ist und bis zur Mängelbeseitigung auch das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht besteht. Anderenfalls müssten wir die überzahlte Miete im Klagewege zurückfordern und die Höhe der Minderung und des Zurückbehaltungsrechtes im Wege einer (Negativen) Feststellungsklage gerichtlich bestimmen lassen.
Ab sofort bis zur vollständigen Mängelbeseitigung stehen sämtliche Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschriften von Erna Schimmel und Alfred Wasser
++ Ende Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++ Ende Muster Mängelanzeige wegen Schimmelpilz ++
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Die Mängelanzeige im Video erklärt.
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck für die Stiftung Warentest zum Thema Schimmelpilz und Mietminderung hier und hier zum Thema Ursachen des Schimmelpilzes.
Mietminderung
Auf dieser Seite erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Mietminderung im Allgemeinen, Voraussetzung der Mietminderung und Höhe der Mietminderung.
Die Ausgangslage
Verlust der Wohnung bei überzogener Mietminderung vermeiden
Wenn sich der Mieter bei der Bestimmung der Höhe der Mietminderung irrt, die Mietminderung zu hoch ansetzt und um diesen Betrag einfach die Miete kürzt, riskiert er eine Kündigung. Ich warne daher vor diesem Vorgehen und rate immer dazu die Miete unter Vorbehalt zu zahlen und anschließend zurückzufordern. Doch wie hoch darf die Mietminderung sein? Dazu der nachfolgende Beitrag unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.
Probleme bei der Bestimmung der Höhe der Mietminderung wegen Schimmelpilzbefall
Beispielsfall: Ein Mieter entdeckt in seiner Wohnung in allen Räumen an der Außenwand einen 5 cm breiten Streifen im Bereich des Fußbodens, der über die gesamte Außenwand verläuft und mit Schimmelpilz bedeckt ist. Dass es sich um Schimmelpilz handelt vermutet der Mieter aufgrund von Bildern, die im Internet gesehen hat. Er weiß aber nicht ob dieser Schimmelpilz gesundheitsgefährdend ist. Diese Frage ist allerdings wesentlich für die Bestimmung der Höhe der Mietminderung. Ist der Schimmelpilz nämlich nicht gesundheitsgefährdend, handelt es sich lediglich um einen optischen Mangel. Die Mietminderung ist deshalb in einem Bereich zwischen 0 und 10 Prozent anzusetzen. Ist dieser Schimmelpilz dagegen gesundheitsgefährdend, dürfte die Mietminderung bei richtiger Betrachtungsweise im Bereich von 80-100 % anzusetzen sein, da sämtliche Räume der Wohnung betroffen sind und der Mieter in diesem Falle sogar (nach Abmahnung) ein Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung hätte.
Da in den allermeisten Fällen von den Mietern keine teuren Privatgutachten zur Frage der gesundheitlichen Gefährdung im Vorfeld eingeholt werden, muss bei der Bestimmung der Höhe der Mietminderung ein Mittelweg gefunden werden.
Rechtsprechung zur Mietminderung wegen Schimmelpilzbefall:
Amtsgericht Bad Vilbel: Beeinträchtigungen des Funktionswertes und des Geltungswertes der Erdgeschoßwohnung durch aus dem Boden aufsteigende Feuchtigkeit kann eine Mietminderung von 60 % bewirken (AG Bad Vilbel, Urteil vom 20. September 1996 – 3b C 52/96 –, juris).
Landgericht Lübeck: Schimmelpilzbildung nach Einbau von Isolierglasfenstern in einem Rentnerwohnheim und mangelnder Aufklärung der Mieter berechtigt zu Mietminderung von 42 % (LG Lübeck, Urteil vom 09. Januar 1990 – 14 S 60/89 –, juris).
Amtsgericht Bochum: Bei Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers kann die Miete um 30% gemindert werden (AG Bochum, Urteil vom 28. November 1978 – 5 C 668/78 –, juris).
Amtsgericht Bad Schwartau: Baufeuchtigkeit (nach Erstellung eines Neubaus) der Wohnung stellt einen Mangel dar, der zur Mietzinsminderung um 20% berechtigt (AG Bad Schwartau, Urteil vom 03. November 1987 – 3 C 1176/86 –, juris).
Landgericht Hamburg: Erheblicher Schimmelpilzbefall berechtigt die Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 25 % (LG Hamburg, Urteil vom 17. September 2009 – 307 S 39/09 –, juris).
Amtsgericht Marbach: Feuchtigkeitsschäden können eine Minderung bis zu 100 % rechtfertigen. Abgesehen von der optischen Beeinträchtigung der Wohnung bestehen durch den Schimmel erhebliche unsichtbare Gesundheitsgefahren für die Bewohner. Deutlich sichtbar ist der Schimmel in der Küche oben sowie im gesamten WC. In den übrigen Zimmern fällt der Schimmel optisch weniger auf. Im Hinblick auf die mögliche Gesundheitsgefährdung erscheint eine Minderung von 25 % gerechtfertigt (AG Marbach, Urteil vom 24. Mai 2007 – 3 C 462/06 –, juris).
Amtsgericht Bretten: Erheblicher Ausmaß des Schimmelbefalls, der über eine erhebliche Zeit nicht beseitigt wurde, und den Mieter schließlich dazu bewog, aus der streitgegenständlichen Wohnung auszuziehen führt zur Angemessenheit einer Minderung in Höhe von 25 % der Bruttomiete (AG Bretten, Urteil vom 08. September 2011 – 1 C 111/10 –, juris).
Amtsgericht Osnabrück: Bei auf baulichen Mängeln beruhenden Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelpilzbefall in Küche, Wohn- und Schlafzimmer sowie Putzschäden ist eine Mietminderungsquote von 20% angemessen (AG Osnabrück, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 48 C 31/12 (5) –, juris).
Landgericht Gießen: Bei Schimmelbefall ist eine Mietminderung in Höhe von 15% der Nettokaltmiete angemessen (LG Gießen, Urteil vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 –, juris).
Landgericht Lübeck: Schimmelbefall an der Wand des Schlafzimmers einer Drei-Zimmer-Wohnung rechtfertigt eine Minderung in Höhe von 15% der Bruttomiete (LG Lübeck, Urteil vom 07. März 2014 – 1 S 106/13 –, juris).
Landgericht Konstanz: Eine Mietminderung in Höhe von 20% ist bei Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden der Mietwohnung angemessen und nicht zu beanstanden (LG Konstanz, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 61 S 21/12, 61 S 21/12 A –, juris).
Amtsgericht Eisenach: Schimmelpilz im Schlafzimmer: 16,60 % der Gesamt-Nettomiete sind angemessen und nicht zu beanstanden (AG Eisenach, Urteil vom 22. November 2012 – 54 C 336/10 –, juris).
Landgericht Berlin: Schimmelpilzbefall in der Küche infolge einer nassen Wand berechtigt zur Mietminderung in Höhe von 15% (LG Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2010 – 65 S 136/10 –, juris).
Landgericht Berlin: Ein durch einen Baumangel verursachter erheblicher Schimmelbefall in einem der beiden zur Wohnung gehörenden Zimmer (hier: dem Schlafzimmer) berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von 10 % (LG Berlin, Urteil vom 04. Mai 2012 – 65 S 14/11 –, juris).
Ist der Keller auf Grund eines Baumangels derart feucht, dass dort weder Holzmöbel noch Papier noch Kleidungsstücke oder rostempfindliche Metallgegenstände gelagert werden können, stellt dies bezogen auf die Kaltmiete eine mit 10 % zu bewertende Minderung des Wohngebrauchs dar (AG Bergheim, Urteil vom 12. April 2011 – 28 C 147/10 –, juris).
Berechnung der Mietminderung auf der Basis der Gesamtmiete oder der Nettomiete ohne Betriebskosten?
Bundesgerichtshof: Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden (BGH, Urteil vom 06. April 2005 – XII ZR 225/03 –, BGHZ 163, 1-9).
Kritik der Rechtsprechung
Es macht für die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung keinen Unterschied, ob der Mieter konkret an seiner Gesundheit gefährdet ist, oder ob diese Gefahr nur abstrakt vorhanden ist. Da der Mieter nicht weiß, ob der vorhandene Schimmelpilz seine Gesundheit gefährden kann, kann er sich nur unter Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken in der Wohnung weiter aufhalten. Die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung in der man nur unter Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken wohnen kann, ist aus meiner Sicht vollständig aufgehoben. Betrifft der Befall nur einzelne Zimmer, ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prozentual zur Gesamtfläche die Miete zu kürzen.
Berechnungsbeispiel nach meiner Auffassung: Schimmelpilz in einer Wohnung mit zwei Räumen und Befall mit Schimmelpilz in einem Raum: 50 Prozent.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vermieter nachweist, dass bedingt durch die Art des vorhandenen Schimmelpilzes eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner ausgeschlossen ist.
Folgerungen für die Praxis
Jedenfalls wenn eine Gesundheitsgefährdung sicher bewiesen werden kann, halte ich eine Mietminderung im Bereich von 100 % für gerechtfertigt, da hier die Gebrauchstauglichkeit vollständig aufgehoben ist. In allen anderen Fällen muss berücksichtigt werden, dass die Gerichte mehrheitlich eine konkrete Gesundheitsgefährdung verlangen. Dementsprechend wird häufig lediglich eine optische Beeinträchtigung in Betracht kommen. Da die daraus abzuleitende Mietminderung, den Gerichten dann wieder zu wenig vorkommt, wird der Betrag relativ willkürlich jeweils aufgestockt.
Realistische Minderungsquote
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Nachfolgend finden Sie noch einige grundsätzliche Ausführungen zum Thema Mietminderung bei Schimmelpilz:
1. Allgemeines zu einer Mietminderung.
2. Mietminderung wegen wahrnehmbaren, nicht giftigen Schimmels.
3. Mietminderung wegen giftigen (toxischen) Schimmels.
4. Mietminderung wegen nicht giftigen (toxischen) Schimmels.
5. Wie hoch kann die Mietminderung sein?
6. Wie wird eine Mietminderung durchgesetzt?
1. Allgemeines zu den Voraussetzungen einer Mietminderung.
Für eine mögliche Mietminderung wird vorausgesetzt, dass es sich zumindest nicht um nicht wahrnehmbaren und nicht toxischen Schimmel handelt. Die Unterteilung des Schimmels in die 4 Kategorien:
– wahrnehmbaren Schimmel,
– nicht wahrnehmbaren Schimmel,
– giftigen (toxischen) Schimmel und
– nicht giftigen (toxischen) Schimmel
haben wir bereits auf der Seite “Schimmelpilz als Mietmangel” (hier) vorgenommen.
Alle wahrnehmbaren und giftigen Schimmelpilze kommen grundsätzlich in Frage um die Voraussetzungen einer Mietminderung zu erfüllen. Eine Mietminderung kann sich wegen wahrnehmbaren, nicht giftigen Schimmels ergeben. Außerdem kommt eine Minderung auch wegen allen giftigen, also toxischen, Schimmelpilzsorten in Betracht. Nicht zuletzt ist der nicht wahrnehmbare, aber giftige Schimmel die Grundlage einer Mietminderung sowie natürlich auch der wahrnehmbare giftige Schimmel.
2. Mietminderung wegen wahrnehmbaren, nicht giftigen Schimmels.
Eine Mietminderung aufgrund von wahrnehmbaren, nicht giftigen Schimmels ist durchaus möglich. Dazu muss der Schimmel nicht zwingend giftig, also toxisch, sein und auch nicht in einer ausreichenden Konzentration in der Raumluft vorhanden sein, die zu einer Gefährdung der Gesundheit des Mieters führt. Vielmehr reicht aus, dass der ungiftige Schimmel zu Geruchsbelästigungen in der Raumluft führt oder dass sich sichtbare Schimmelflecken (auch Stockflecken genannt) an der Tapete befinden.
Weitere Informationen zur Beweissicherung und zur Darlegungs- und Beweislast erhalte Sie hier, oder durch Klicken der Hinweis-Fläche.
Hinweise zur Beweissicherung und Darlegungs- und Beweislast
In den meisten Fällen ist es zwischen dem Mieter und dem Vermieter strittig, inwiefern der Schimmel aufgrund von Wärmebrücken oder ähnlichem (dann ein Fall der Verantwortlichkeit des Vermieters) oder falschem Heiz- und Lüftungsverhalten (dann Verantwortlichkeit des Mieters) entstanden ist. Dann hat der Vermieter nach der aktuellen Rechtsprechung zu beweisen, dass die Schimmelbildung nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen ist. Regelmäßig wird der Vermieter also, mit Hilfe von Sachverständigengutachten, versuchen zu beweisen, dass die Wohnung eine ordnungsgemäße Wärmeisolierung aufweist und dass keine Wärmebrücken vorhanden sind.
Gelingt das dem Vermieter, muss der Mieter wiederum nachweisen, dass die Schimmelbildung nicht aufgrund seiner Verantwortungslosigkeit entstanden ist. Dabei muss er die ordnungsgemäße Belüftung beweisen beziehungsweise nachweisen, dass er die Wohnung nicht hat unterkühlen lassen.
3. Mietminderung wegen giftigen (toxischen) Schimmels.
Eine Mietminderung kann sich außerdem ergeben, wenn eine Schimmelpilzart oder deren Konzentration in der Raumluft geeignet ist, bei den Mietern eine Gesundheitsgefährdung herbeizuführen. Dann spricht man von giftigem Schimmel.
Bei Verdacht auf toxischen Schimmel muss grundsätzlich ein Gutachten erstellt werden. Dabei sind mindestens 2, wenn nicht sogar 3 Gutachten erforderlich, um eine Mietminderung wegen giftigen Schimmels durchsetzen zu können. Als erstes Gutachten sollte ein Sachverständigengutachten über die Art des Schimmels in der Raumluft und über die Schimmelkonzentration in der Raumluft erstellt werden. Das zweite Gutachten sollte ein ärztliches Gutachten über die Erkrankung des, beziehungsweise der Mieter oder Bewohner der Wohnung durch den Schimmel sein. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass die Ursache für den Schimmelpilz in der Raumluft der Befall der Wände der Wohnung mit Schimmel ist. Beachten Sie jedoch, dass bei dem Befall der Mietsache mit Schimmel stets ein eindeutiger Bezug zu der Mietsache, hier der Wohnung, existieren muss. So ist Schimmel, der nur auf Möbeln oder Einrichtungsgegenständen auftritt, sich jedoch nicht an Wänden, Tapeten oder der Raumluft nachweisen lässt, keinen Mangel an der Mietsache an sich. Dies hat das Kammergericht in einem Urteil vom 20.09.2006 (Aktenzeichen: 12 U 118/05) entschieden.
4. Mietminderung wegen nicht giftigen (toxischen) Schimmels.
Die aktuelle Rechtsprechung hat sowohl die Einstufung einer bestimmten Schimmelpilzkonzentration als toxisch oder nicht, sowie die Möglichkeit der Mietminderung bei nicht giftigem Schimmel noch nicht eindeutig entschieden.
Das Landgericht Lübeck ließ in einem Urteil vom 15.01.2002 (Aktenzeichen 6 S 161/00) schon konkrete Verdachtsmomente ausreichen, um ein Recht auf fristlose Kündigung des Mieters gegenüber des Vermieters bestehen zu lassen. Dass sich später herausstellte, dass die Konzentration des Schimmelpilzes in der Raumluft nicht in nicht giftiger Menge nachgewiesen wurde, war dabei für das Landgericht Lübeck nicht entscheidungserheblich. Auch das Oberlandesgerichts Hamm vom 13.2.2002 (Aktenzeichen: 30 U 20/01) hat die giftige Raumluft für eine Mietminderung ausreichen lassen und entschieden, dass für eine Mietminderung nicht zwingend Mieter oder Personen durch giftige Raumluftbelastung wegen Schimmel an der Gesundheit geschädigt sein müssen.
Das Kammergericht hingegen forderte in einem Urteil vom 26.03.2004 (Aktenzeichen: 12 U 1493/00), dass der Mieter in einem Gutachten zweifelsfrei nachweisen musste, dass seine Gesundheitsschädigung von den Schimmelpilzsporen in der Wohnung hervorgerufen wurde. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht sind in der Bewertung der Voraussetzungen für eine Mietminderung bei nicht giftigem Schimmel wohl eher strenger und lassen in den meisten Fällen für eine Mietminderung nicht nur eine Gesundheitsgefährdung beziehungsweise von Schimmelpilzsporen vergiftete Raumluft ausreichen, sondern fordern viel mehr, dass auch Personen aufgrund des Schimmels nachweisbar erkrankt sind.
Schimmel, der den Mieter aufgrund von üblen oder modrigen Geruchs einer Belästigung aussetzt oder zu wahrnehmbaren Mängeln an Tapete oder Wänden führte, ist stets tauglich eine Mietminderung darzustellen, gleichwohl er nicht zwingend toxisch sein muss. Hier ist allerdings wieder darauf zu achten, dass dies vor Gericht vom Mieter bewiesen werden muss und den Mieter eventuell eine Mitschuld aufgrund von falschen Heiz- und Lüftungsverhaltens trifft. Weitere Informationen zur Darlegungs- und Beweislast sowie der Beweissicherung finden Sie hier, oder durch Klicken der Hinweis-Fläche.
Hinweise zur Beweissicherung und Darlegungs- und Beweislast
In den meisten Fällen ist es zwischen dem Mieter und dem Vermieter strittig, inwiefern der Schimmel aufgrund von Wärmebrücken oder ähnlichem (dann ein Fall der Verantwortlichkeit des Vermieters) oder falschem Heiz- und Lüftungsverhalten (dann Verantwortlichkeit des Mieters) entstanden ist. Dann hat der Vermieter nach der aktuellen Rechtsprechung zu beweisen, dass die Schimmelbildung nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen ist. Regelmäßig wird der Vermieter also, mit Hilfe von Sachverständigengutachten, versuchen zu beweisen, dass die Wohnung eine ordnungsgemäße Wärmeisolierung aufweist und dass keine Wärmebrücken vorhanden sind.
Gelingt das dem Vermieter, muss der Mieter wiederum nachweisen, dass die Schimmelbildung nicht aufgrund seiner Verantwortungslosigkeit entstanden ist. Dabei muss er die ordnungsgemäße Belüftung beweisen beziehungsweise nachweisen, dass er die Wohnung nicht hat unterkühlen lassen.
Eine Mitschuld des Mieters an der Entstehung des Schimmels kann angenommen werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter nicht richtig geheizt oder gelüftet hat. So kann es zum Beispiel zu einer Mitschuld des Mieters trotz vorhandener Wärmebrücken kommen, wenn dieser nachweislich seine Wäsche in der Wohnung trocknete und danach nicht ordnungsgemäß gelüftet hat. Dabei muss der Vermieter grundsätzlich jedoch über das richtige Heizungs- und Lüftungsverhalten aufgeklärt haben (Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 14.09.2010, Aktenzeichen: 19 S 22/09). Andere Gerichte fordern diese Aufklärungspflicht des Vermieters zwar nicht, allerdings gehen diese Gerichte dann davon aus, dass ein richtiges und vernünftiges Heiz- und Lüftungsverhalten allgemein bekannt ist (Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 09.06.2010, Aktenzeichen: 42 C 1905/09).
5. Wie hoch kann die Mietminderung sein?
Generell ist festzuhalten, dass die Höhe der Mietminderung stets im Ermessen des Gerichts liegt. Oftmals findet man im Internet Tabellen oder Auflistungen, welche Mietminderung für welchen Mangel angemessen ist. Dies kann jedoch nicht als verbindlich angesehen werden, da die Höhe der Mietminderung immer vom Einzelfall abhängig ist.
Ganz allgemein kann man feststellen, dass bei wahrnehmbaren Mängeln durch Schimmelbefall und einer leichten Geruchsbelästigung die Mietminderung in den meisten Fällen zwischen 5% und 20% liegt. Faktoren, wie Größe der betroffenen Fläche an der Wand beziehungsweise Geruchsintensität können dabei eine Rolle spielen. Bei sehr starker Geruchsbelästigung kann eine Minderung von bis zu 90% möglich sein, wenn sich ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache nicht mehr sicherstellen lässt und sich die Geruchsbelästigung auf alle wichtigen Räume der Wohnung ausgedehnt hat. In Ausnahmefällen kann die Intensität und die Gefährdung der Mieter und Bewohner zu einer Mietminderung von 100% (Mietreduzierung auf “0”) führen, wenn zum Beispiel Bewohner einer Wohnung nachweislich lebensbedrohlich durch den vorhandenen Schimmel erkrankt sind.
Man kann also festhalten, dass eine Mietminderung von ungefähr 5% bis hin zu 100% möglich sein kann. Faktoren, die dabei eine Rolle spielen können, sind die Art und Weise der optischen Beeinträchtigung, die Größe der betroffenen Fläche, die Stärke der Geruchsbelästigung, das Ausmaß einer Gesundheitsbeeinträchtigung sowie die Bewohnbarkeit oder Unbewohnbarkeit der Wohnung, einzelner oder mehrerer Räume. Bei Schimmelbefall eines Zimmers kommt es häufig zu einer etwa 10-15%igen Mietminderung (Schimmel an nasser Küchenwand, Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 15.10.2010, 65 S 136/10). Tritt der Schimmel vereinzelt an verschiedenen Stellen nicht großflächig auf, kann man ebenfalls von etwa 10-15 % ausgehen (LG Berlin, Urteil vom 22.10.2010, 63 S 690/09 – Minderungsquote nicht zugestanden).
6. Wie wird eine Mietminderung durchgesetzt?
Sollten Sie Schimmel in Ihrer Wohnung entdecken, sollten Sie zu allererst möglichst schnell handeln. Ich empfehle dabei folgende Vorgehensweise:
1. Dem Vermieter sofort den Mangel anzeigen und eine Frist zur Beseitigung setzen.
2. Jegliche Mietzahlungen sollten unter Vorbehalt weitergezahlt werden. Niemals eigenhändig die Miete mindern, da bei dem Vermieter bei einer gewissen Höhe der Mietrückstände ein Kündigungsrecht entsteht. Außerdem entscheidet das Gericht über die Höhe der Mietminderung. Daher: Miete voll weiter zahlen, allerdings mit dem Vermerk “unter Vorbehalt”.
Mietminderung wegen Schimmelpilz in der Mietwohnung – Tipps und Hinweise vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht im nachfolgenden Video:
Diese Seite ist für Mieter konzipiert. Vermieter lesen hier weiter.
Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).
Bearbeitungshinweis:
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Erklärende Anmerkungen sind mit der Farbe Braun hervorgehoben.
Textbestandteile, die eventuell entbehrlich sind, habe ich blau markiert.
++ Anfang Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++ Anfang
Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++
Amtsgericht Schönhausen
An wen richte ich meine Instandsetzungsklage? Welches Amtsgericht ist zuständig?
14123 Schönhausen
Klage
1. der Frau Erna Schimmel,
2. des Herrn Alfred Wasser,
beide wohnhaft: Pilzstr. 16, 10623 Schönhausen,
Kläger,
gegen
die Schöner Wohnen in Schönhausen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Michael Wohnfried
Feuchtwinkel 8, 10621 Schönhausen,
Beklagte,
Gibt es Prozeßbevollmächtigte auf der Gegenseite?
Rechtsanwalt Andi Kämpfer,
Paragrafenstraße 1, 33104 Justizia
wegen Ansprüchen aus einem Wohnraummietverhältnis
vorläufiger Streitwert: 31.500,00 Euro
Geben Sie den Streitwert Ihrer Klage hier an!
Wir erheben Klage und werden beantragen,
Die Anträge sind das Herzstück einer Klage!
I.
die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende Mängel in der im Hause Pilzstr. 16, 10623 Schönhausen, Vorderhaus, drittes OG links gelegenen und von den Klägern gemieteten Wohnung wie folgt zu beseitigen:
1.
die in dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen 2. rechten Zimmer (genutzt als Küche) und dort an dem von der Eingangstür zur Küche gegenüber gelegenen Fenster unmittelbar an die untere Fensterkante anschließende 2 × 2 m große, schwarz verfärbte und feuchte Fläche zu trocknen, die Ursache für die Durchfeuchtung zu beseitigen und die bezeichnete Fläche anschließend entsprechend der Umgebung malermäßig in Stand zu setzen. Dabei ist der dort vorhandene Schimmelpilz zu beseitigen;
2.
den in dem von der Wohnungseingangstür ausgesehen linken vorderen Zimmer (genutzt als Kinderzimmer) und dort über die von der Eingangstür zum Zimmer aus gesehenen linken Wand über die ganze Wand gebildete große, schwarz verfärbte und feuchte Fläche zu trocknen, die Ursache für die Durchfeuchtung zu beseitigen und die bezeichnete Fläche anschließend entsprechend der Umgebung malermäßig in Stand zu setzen. Dabei ist der dort vorhandene Schimmelpilz zu beseitigen;
Weitere Anträge auf Beseitigung weiterer Mängel hier!
II.
festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, den für die im Klageantrag zu I. bezeichneten Wohnräume zu entrichtenden Mietzins um 30 Prozent (hilfsweise in Höhe eines darunter liegenden Betrages) ausgehend von einem monatlich zu leistenden Gesamtmietzins von 1.000,00 Euro – ggf. zuzüglich etwaiger Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen – beginnend mit dem 1.9.2014 bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu I. beschriebenen Mängel – zu mindern;
III.
festzustellen, dass den Klägern über die im Klageantrag zu II. hinaus geltend gemachte Mietminderung wegen der im Klageantrag zu I. bezeichneten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins in Höhe von weiteren 30 Prozent (hilfsweise in Höhe eines darunter liegenden Betrages) ausgehend von einem monatlich zu leistenden Gesamtmietzins von 1.000,00 Euro – ggf. zuzüglich etwaiger Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen – beginnend mit dem 1.9.2014 bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu I. beschriebenen Mängel – zusteht;
IV.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 900,00 Euro überzahlte Miete für die Monate September bis November 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zahlen;
V.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 400,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zahlen.
VI.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Anträge zu VI. und VII. sind entbehrlich, da das Gericht hierüber von Amts wegen entscheidet. Da sie in vielen Formularbüchern auftauchen, habe ich sie aufgenommen, um keine Verwirrung zu erzeugen. Ich lasse sie für gewöhnlich weg.
Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, so wird schon jetzt für den Fall der Säumnis bzw. des Anerkenntnisses der Beklagten beantragt,
diese durch Versäumnis-, bzw. Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Wieso muss ich einen Antrag auf Erlass eines Versäumnis- und Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO stellen?
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger ihren Anspruch auf die Beseitigung von Mietmängeln, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Rückzahlung überzahlter Miete und Schadensersatz im Zusammenhang mit Schimmelpilzbildung in ihrer Wohnung geltend.
I. Die Parteien und das Vertragsverhältnis
Die Kläger sind Mieter der im Klageantrag zu I. näher bezeichneten Wohnung. Die Beklagte ist Vermieterin.
Beweis: Mietvertrages vom [Datum des Mietvertragsabschlusses]
in Kopie als Anlage K 1
Der für die Wohnräume zu leistenden Mietzins beträgt 750,00 € zzgl. 250,00 € Vorschuss für Nebenkosten, insgesamt mithin 1.000,00 €.
Beweis: wie vor
II. Die vorhandenen Mängel
In folgenden Zimmern stellt sich der akute Befall von Schimmelpilz wie folgt dar:
1. Küche
In dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen 2. rechten Zimmer (genutzt als Küche) befindet sich an dem von der Eingangstür zur Küche gegenüber gelegenen Fenster unmittelbar an der unteren Fensterkante eine sich anschließende 2 × 2 m große Fläche, die durchfeuchtet ist und sich bereits schwarz verfärbt hat.
Beweis: Schadensfotos in Farbe als Anlage K 2
Grundriss der Wohnung als Anlage K 3
Augenschein
Sachverständigengutachten
Achtung: Konkrete Darstellung des vorhandenen Schimmelpilzes!
2. Kinderzimmer
In dem von der Wohnungseingangstür ausgesehen linken vorderen Zimmer (genutzt als Kinderzimmer) und dort über der von der Eingangstür zum Zimmer aus gesehenen linken Wand befindet sich über die ganze Wand eine feuchte Fläche mit circa 5 qm, die sich ebenfalls bereits schwarz verfärbt hat.
Beweis: wie vor
Beschreiben Sie hier die weiteren Mängel, wie in Ihren Anträgen oben aufgeführt!
Sollten Sie oben in den Anträgen die weiteren, in Ihrer Wohnung vorhandenen Mängel aufgeführt haben und nun durch das Gericht eine Verurteilung des Vermieters zur Beseitigung der weiteren Mängel begehren, müssen Sie hier an dieser Stelle diese weiteren Mängel nachfolgend genau beschreiben. Hierzu können Sie wieder Ihr Schimmel-Set zur Hilfe nehmen, das Sie im Rahmen der Bestandsaufnahme in Ihrer Wohnung angefertigt haben.
III. Mängelanzeige
Ungeachtet der zahlreichen Mängelanzeigen und Instandsetzungsaufforderungen durch die Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 1.8.2014, blieb die Beklagte untätig. Aus diesem Grunde ist an den zuvor beschriebenen feuchten Wandbereichen Schimmelpilz entstanden und breitet sich zunehmend aus.
Beweis: Schreiben vom 1.8.2014 in Kopie als Anlage K 4
§ 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine solche Anzeige können Sie erfolgreich keine Ansprüche gegenüber Ihrem Vermieter in einem Gerichtsprozess geltend machen. Vergessen Sie nicht, diese Anzeige in Kopie dem Gericht auch vorzulegen! Sie tragen hierfür die Darlegungs- und Beweislast.Muss ich die früheren Mängelanzeigen an den Vermieter bei Gericht einreichen?
Die Kläger sind der Auffassung ihren Vortrag hinsichtlich der zur Minderung berechtigenden Mängel ausreichend substantiiert zu haben. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig halten, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.
IV. Mängelrechte
1. Mietminderung und Rückzahlung überzahlter Miete
Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass wegen der grundsätzlichen Beeinträchtigung im gesamten Mietgebrauch die Mietminderung ausgehend von der zu zahlenden Gesamtmiete vorzunehmen ist.
Die Kläger haben im Hinblick auf ihr Recht zur Mietminderung den Mietzins seit dem 1.9.2014 in voller Höhe unter Vorbehalt gezahlt und fordern nun die Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete.
2. Schadenersatz wegen beschädigten Eigentums
Zudem machen die Kläger Schadenersatzansprüche wegen beschädigten Eigentums durch den Befall mit Schimmelpilz geltend.
Die Kläger haben am 02.01.2012 ein neues dreisitziges rotes Sofa mit Bettfunktion bei Höffner gekauft. Der Kaufpreis lag damals bei 1.399,00 Euro. Das Sofa ist mit einem textilen Bezug ausgestattet.
Beweis: Rechnung vom 02.01.2012 in Kopie als Anlage K 5
Das Sofa steht im Kinderzimmer an der von der Eingangstür ausgesehenen linken, feuchten Wand, die großflächig, wie oben beschrieben, mit Schimmelpilz befallen ist.
Beweis: Schadensfotos in Farbe als Anlage K 2
Grundriss der Wohnung als Anlage K 3
Augenschein
Sachverständigengutachten
Die Kläger haben bereits versucht, das Sofa zu reinigen. Das ist jedoch nicht möglich, da die Schimmelpilzsporen bereits tief in das Material des Sofas eingedrungen sind und durch Reinigung nicht mehr zu beseitigen sind. Die Kläger verlangen daher den Zeitwert für das gebrauchte Sofa als Schadenersatz.
Beweis: Zeugnis von Frau Luise Schimmel,
Trockengasse 1, 12345 Ohnesorgenstadt
Die Zeugin Frau Luise Schimmel ist die Schwester der Klägerin zu 1) und hat diese in der letzten Zeit sehr oft besucht. Sie begleitete damals die Kläger beim Kauf des Sofas und hat ebenfalls bei den erfolglosen Reinigungsversuchen am Sofa mitgeholfen, zuletzt am 14.08.2014. Sie kann daher genaue Angaben zum Zustand des Sofas und zum Ausmaß der Beschädigungen durch den Schimmelpilz machen.
Beweis: wie vor
Was Sie beachten müssen bei der Geltendmachung von Schadenersatz!
V. Begehren der Kläger
Mit den Anträgen zu I. verfolgen die Kläger ihre Instandsetzungsansprüche.
Mit dem Antrag zu II. und III. begehren die Kläger die Feststellung der aus ihrer Sicht berechtigten Mietminderung in Höhe von monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro sowie die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts aus weiteren monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro.
Mit dem Antrag zu IV. begehren die Kläger die Rückzahlung der für die Monate September bis November 2014 wegen der Mietminderung überzahlten Miete in Höhe von monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro: 3 x 1.000,00 Euro x 30 Prozent: 900,00 Euro.
Mit dem Antrag zu V. begehren die Kläger die Zahlung von Schadenersatz für beschädigtes Eigentum durch den Schimmelpilz.
VI. Zusammensetzung des Streitwerts
1. Instandsetzung: 5.000,00 Euro
2. Feststellung der Minderung: 12.600,00 Euro
3. Feststellung des Zurückbehaltungsrechts: 12.600,00 Euro
4. Rückerstattung überzahlte Miete: 900,00 Euro
5. Zahlung Schadenersatz: 400,00 Euro
Gesamt: 31.500,00 Euro
Hinsichtlich des Instandsetzungsanspruchs wird der geschätzte Aufwand für die Instandsetzungsarbeiten angesetzt, bzw. wird der Auffangstreitwert gemäß § 23 RVG als Streitwert zugrundegelegt. Vorliegend wird wegen der streitgegenständlichen Mängel von einer Berechtigung zur Mietminderung in Höhe von 30 Prozent des monatlich geschuldeten Gesamtmietzins in Höhe von 1.000,00 € ausgegangen. Für den Mietminderungsanspruch und auch für die Feststellung des Zurückbehaltungsrechts wird das 3,5fache des Jahresminderungsbetrages als Streitwert angesetzt. Der Streitwert für die Feststellung der Mietminderungsberechtigung wird von den Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin auf den 3,5fachen Jahresminderungsbetrag festgesetzt: LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269; LG Berlin, Beschluss vom 5.2.2010, 65 T 138/09, GE 2010, 413, LG Berlin, Beschluss vom 24.11.2008, 67 T 170/08, GE 2009, 269, LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269, LG Berlin, GE 2011, 954. Maßgeblich sind nach dieser Rechtsprechung §§ 48 I GKG, 9 ZPO statt § 41 GKG.
Beglaubigte und einfache Abschrift sowie ein Gerichtskostenvorschuss nach dem errechneten Streitwert per Überweisungsträger anbei.
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Erna Schimmel und Alfred Wasser
Unterschriften
Was Sie hinsichtlich der Unterschriften wissen müssen!
++ Ende Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++ Ende Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++
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Video-Anleitung für eine Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz
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