Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck für die Stiftung Warentest zum Thema Schimmelpilz und Mietminderung hier und hier zum Thema Ursachen des Schimmelpilzes.

Schimmelpilzinformationen vom Fachanwalt für Mieter. Vermieter lesen hier weiter.

Videos mit zusätzlichen Hinweisen finden Sie am Ende jedes Beitrages. Eine Zusammenstellung aller denkbaren Ansprüche des Mieters im Zusammenhang mit Schimmelpilz finden Sie hier.

Ihre Fragen, Anregungen, Tipps und Hinweise nehmen wir gerne unter Fachanwalt@schimmel-anwalt.de entgegen. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der großen Nachfragen keine kostenlosen Beratungen zu Einzelproblemen anbieten können. Wenn die Fragen von allgemeinem Interesse sind, können Sie diese gerne in die Kommentare stellen. Ansonsten verweisen wir auf unsere Beratungsangebote.

Inhalt: Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie Informationen, die Sie für ein Vorgehen als Mieter im Zusammenhang mit einer Schimmelpilzproblematik gegenüber dem Vermieter benötigen, z.B.

Wir haben auch verschiedene Angebote für Sie, unter anderem für eine telefonische Beratung, ein juristisches Kurzgutachten, ein umfassendes Gutachten und eine Vertretung gegenüber dem Vermieter (außergerichtlich und gerichtlich), jeweils durch unsere Spezialisten (Angebote hier).

Autoren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwältin Anja Härtel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für MietrechtSchimmelpilze- Tipps und Muster für Mieter vom Fachanwalt

Autor: Ich bin Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Berlin und deutschlandweit tätig. Seit 1996 vertrete ich Mieter und Vermieter, auch im Zusammenhang mit dem Auftreten von Schimmel und dem entsprechenden Vorgehen dagegen. Ich halte Vorträge zum Thema, u.a. regelmäßig auf der Schimmelpilzkonferenz, veröffentliche Artikel und stehe im Austausch mit Sachverständigen und Fachleuten. Motivation: Immer wieder beobachte ich gravierende Fehler beim Umgang mit der Materie, die sich einfach vermeiden lassen. Das hat mich zu dieser Seite inspiriert. Anspruch: (wie immer) eine einfache und praxisnahe Darstellung, konzentriert auf die wesentlichen Punkte.

Bild Rechtsanwältin Anja Härtel (sw klein)

Autorin: Ich bin Anja Mühlan, Rechtsanwältin und Absolventin des Fachanwaltslehrgangs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 2011/2012 und in Berlin sowie deutschlandweit tätig. Seit 2011 vertrete ich auch sowohl Mieter und Vermieter außergerichtlich und/oder vor Gericht, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Schimmelpilz über Rechte und Pflichten streiten. Motivation:  Eine gute Informationsgrundlage bei Mandanten ist in jedem Verfahrensstadium äußerst hilfreich. Mir macht es Spaß, mit aufgeklärten Mandanten gemeinsam Handlungsmöglichkeiten auszuloten und Prozessstrategien auszutüfteln. Anspruch: Den Mandanten dort abholen, wo er steht. 

Unsere Autoren bieten Ihnen auch Vorträge zu nahezu allen rechtlichen Fragen rund um Schimmelpilz (Angebote hier).

Grenzen, Gefahren und Zielgruppe

Grenzen: Es wird mir nicht gelingen, alle Einzelfragen abschließend zu (er)klären. Häufig werde ich mich auf die regelmäßigen und die wichtigsten Fragen beschränken müssen, um den Leser nicht zu verwirren.

Gefahren: Der Inhalt der folgenden Seiten könnte suggerieren, auch der durch die Lektüre fortgebildete Laie schwämme einigermaßen sicher in dieser überschaubaren Bucht des Rechts. Vor dieser Annahme warne ich eindringlich. Wer allein mit Anleitungen aus dem Internet seine elektrischen Leitungen verlegt, hat bestimmt schon mal einen Schlag bekommen. So kann es auch hier passieren. Einziger Vorteil: Anders als Strom, kann das Recht in Deutschland nicht töten. Ein ärgerlicher und kostspieliger Untergang vor Gericht ist aber jederzeit möglich; außerdem der möglicherweise unnötige Verlust der Wohnung.

Zielgruppe: Diese Seite ist ausdrücklich für Mieter konzipiert. Vermieter lesen hier weiter. Auch Mieter sollten nach dem Studium dieser Seite, die für Vermieter aufbereiteten Informationen lesen. Sie können hier nämlich erkennen, welche Vorgehensweisen ich der anderen Seite, also den Vermietern, empfehle. Entsprechend können Sie derartigen Strategien bei Ihren eigenen Überlegungen besser begegnen.

++ Die Informationen auf diesen Seiten können und wollen den Rechtsanwalt nicht ersetzen ++ Wir geben Ihnen einen Überblick über Ihre rechtliche Position und zeigen praxiserprobte Handlungsmöglichkeiten auf ++ Wir arbeiten an Professionalität und Aktualität ++ Wir übernehmen keine Haftung ++

Warum ist schnelles Handeln bei Schimmelpilz notwendig?

In der Praxis passiert häufig folgendes: Mieter nehmen Mängel (zum Beispiel Schimmelpilze und Feuchtigkeit) lange Zeit hin und verlieren dann irgendwann die Nerven und mindern die Miete. Der Vermieter, der an sich überhaupt keine gute Position hat, weil die Mängel bestehen, lässt einen Zahlungsrückstand auflaufen und kündigt dann fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzugs. Wenn die Mieter nun die Mietminderung übertrieben haben oder sonstige formelle Voraussetzungen für eine wirksame Mietminderung nicht vorliegen, verlieren sie den anschließenden Räumungsprozess und damit ihre Wohnung. Das alles könnte durch ein sachgerechtes Vorgehen vermieden werden.

Wann ist das Risiko für Schimmelpilz in der Mietwohnung besonders hoch und wie beugt man vor?

Jedes Jahr zu Beginn der Heizperiode nehmen die Anfragen im Zusammenhang mit einer Schimmelpilzproblematik in unserer Kanzlei enorm zu. Zum Ende der Heizsaison im Frühjahr sind die Nachfragen dann wieder rückläufig und betreffen nur noch besonders hartnäckige Fälle. Im Folgenden schildere ich aus Sicht des mit der Problematik häufig befassten Rechtsanwalts, nicht etwa aus Sicht eines Sachverständigen, unter welchen Bedingungen Mieter besonders häufig mit der späteren Bildung von Schimmelpilz in ihrer Wohnung rechnen müssen. Was kann zu Prävention unternommen werden, also welches vorbeugende Verhalten zur Verhinderung der Bildung von Schimmelpilz ist empfehlenswert? In erster Linie unterscheide ich vier Risikogruppen, die dann jedoch häufig auch kombiniert auftreten. 

1. Risikogruppe für Schimmelpilz: Altbau nach (teilweiser) Modernisierung

Der Gesetzgeber hat gerade im Zuge der aktuellen Mietrechtsreform energetische Modernisierungen weiter erleichtert. Es ist daher zu erwarten, dass die bereits in der Vergangenheit zu beobachtende Veränderung von Altbauten mit dem Ziel der Verbesserung der Wärmedämmung weiter voranschreiten wird. Gerade Altbauten, bei denen eine Wärmedämmung angebracht wurde und/oder die alten Doppelkastenfenster gegen Isolierglasfenster ausgetauscht wurden, werden zu einem erheblichen Risiko für die Entstehung von Schimmelpilz.
In der Regel ist ein vollständig geändertes Lüftungsverhalten des Mieters erforderlich, um die Bildung zu verhindern. Wer also in einer Altbauwohnung einzieht, in der solche Arbeiten durchgeführt wurden, muss unbedingt mehrfach täglich alle Fenster gleichmäßig für 5 Minuten öffnen und Durchzug herstellen. Er muss außerdem alle Räume regelmäßig über 20° heizen. Unbedingt sollte zusätzlicher Feuchtigkeitseintrag durch besonders viele Zimmerpflanzen, Aquarien oder Trocknen der Wäsche in den Wohnräumen vermieden werden. Große Bücherregale oder Schränke, die ganz dicht an der Wand stehen, werden ebenfalls die Bildung von Schimmelpilz auf den dahinter liegenden Flächen fördern. Halten Sie, wenn Sie solche Objekte aufstellen, mindestens 10 cm Abstand von der dahinter liegenden Wandfläche.

2. Risikogruppe für Schimmelpilz: Neubau nach Errichtung

Wer in ein frisch errichtetes Gebäude einzieht, riskiert ebenfalls die Bildung von Schimmelpilz. Früher mussten Wohnungen über Jahre hinweg „trocken gewohnt“ werden. Durch heute verwendete Baumaterialien funktioniert dies schneller, allerdings nicht so schnell, wie mancher hofft. Die Wände sind häufig noch zu feucht. Auch Pfusch am Bau offenbart sich häufig erst nach dem Einzug.
Mieter sollten sich so verhalten wie oben unter 1. geschildert. Daneben sollten gerade im ersten Jahr alle Gegenstände in der Wohnung, besonders die sich an, bzw. auf schlecht belüfteten Flächen befinden, regelmäßig auf Feuchtigkeitsschäden hin untersucht werden. Heiz- und Lüftungsverhalten sollte wie oben dargestellt erfolgen.

3. Risikogruppe für Schimmelpilz: Dunkelbad

Wer in seinem Bad kein Fenster hat, geht ein besonders hohes Risiko ein, später von Schimmelpilz überrascht zu werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Bad nicht über eine ausreichende Belüftung verfügt oder wenn diese Belüftung defekt ist. Der Lüfter sollte unbedingt noch längere Zeit nach dem Duschen oder Baden weiterlaufen. Wenn Sie in die Wohnung hinein lüften, sollten Sie den erhöhten Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung durch die oben unter 1. beschriebenen Maßnahmen ausgleichen.

4. Risikogruppe für Schimmelpilz: Besonderer Feuchtigkeitseintrag bei unzureichendem Heizungs- und Lüftungsverhalten

Das ist die für Mieter besonders gefährliche Risikogruppe. Es drohen Schadensersatzansprüche des Vermieters. Mieter, die viel Feuchtigkeit in die Wohnung eintragen, müssen auch mehr lüften. Der erhöhte Feuchtigkeitseintrag geschieht häufig durch regelmäßiges Trocknen der Wäsche auf einem Wäscheständer in den Räumen, aber auch durch zu viele Zimmerpflanzen, Aquarien und Terrarien. Wer häufig kocht, sorgt ebenfalls für einen enormen Eintrag von Feuchtigkeit in die Wohnung. Das erhöhte Schimmelpilzrisiko in dieser Gruppe ist nutzungsbedingt. Der Mieter wird daher häufig keine Mietminderung erhalten und auch keinen Schadensersatz für seine beschädigten Gegenstände. Im Gegenteil, er wird unter Umständen für die entstandenen Schäden an der Wohnung vom Vermieter haftbar gemacht werden. Deshalb ist in dieser Gruppe für Mieter besondere Vorsicht geboten. Sorgen Sie unbedingt für ein ausreichendes Lüftungsverhalten. Mehrmals am Tag sollten sämtliche Fenster der Wohnung weit geöffnet und für mindestens 5 Minuten in diesem Zustand gehalten werden. Heizen Sie sämtliche Zimmer der Wohnung immer über 20°.

 

Alle Jahre wieder im Herbst: Die Schimmelpilzssaison in deutschen Mietwohnungen beginnt. Fachanwalt Alexander Bredereck gibt Tipps für Mieter:

Ein vom Vermieter zu beseitigender Mietmangel liegt bei einem feuchten Keller in einem Altbau vor

Zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2013, AZ 63 S 628/12, ein Kommentar von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Weiterlesen->

 

Diese Seite ist für Mieter konzipiert. Vermieter lesen hier weiter.
Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).

Bearbeitungshinweis:

Durch Klicken auf die Hinweis-Flächen erhalten Sie weitere Informationen.
Erklärende Anmerkungen sind mit der Farbe Braun hervorgehoben.
Textbestandteile, die eventuell entbehrlich sind, habe ich blau markiert.

 

++ Anfang Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++ Anfang
Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++

 

Amtsgericht Schönhausen

An wen richte ich meine Instandsetzungsklage? Welches Amtsgericht ist zuständig?

Zuständig ist immer das Amtsgericht in dessen Gerichtsbezirk sich die Wohnung befindet, in der der Befall mit Schimmelpilz beseitigt werden soll.
Gerechtigkeit Str. 14
14123 Schönhausen

 

Klage

1. der Frau Erna Schimmel,
2. des Herrn Alfred Wasser,

beide wohnhaft: Pilzstr. 16, 10623 Schönhausen,

Kläger,

gegen

die Schöner Wohnen in Schönhausen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Michael Wohnfried
Feuchtwinkel 8, 10621 Schönhausen,

Beklagte,

Gibt es Prozeßbevollmächtigte auf der Gegenseite?

Voraussichtlicher Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andi Kämpfer, 
Paragrafenstraße 1, 33104 Justizia

wegen Ansprüchen aus einem Wohnraummietverhältnis
vorläufiger Streitwert: 31.500,00 Euro

Geben Sie den Streitwert Ihrer Klage hier an!

Der Streitwert für den Instandsetzungsanspruch wird nach dem geschätzten Aufwand für die Instandsetzungsarbeiten angenommen, bzw. wird der Auffangstreitwert gemäß § 23 RVG als Streitwert zugrundegelegt. Vorliegend wird wegen der streitgegenständlichen Mängel von einer Berechtigung zur Mietminderung in Höhe von 30 Prozent des monatlich geschuldeten Gesamtmietzins in Höhe von 1.000,00 € ausgegangen. Für den Mietminderungsanspruch und auch für die Feststellung des Zurückbehaltungsrechts wird das 3,5fache des Jahresminderungsbetrages als Streitwert angesetzt. Der Streitwert für die Feststellung der Mietminderungsberechtigung wird von den Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin auf den 3,5fachen Jahresminderungsbetrag festgesetzt: LG Berlin, Beschluss vom 08.08.2014, 65 T 183/14, LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269; LG Berlin, Beschluss vom 5.2.2010, 65 T 138/09, GE 2010, 413, LG Berlin, Beschluss vom 24.11.2008, 67 T 170/08, GE 2009, 269, LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269, LG Berlin, GE 2011, 954. Maßgeblich sind nach dieser Rechtsprechung §§ 48 I GKG, 9 ZPO statt § 41 GKG. Weitere Anträge müssen dazu addiert werden. Die Angabe des Streitwertes ist erforderlich, da die Kostenbeamten bei Gericht den von Ihnen zu entrichtenden Gerichtskostenvorschuss ausrechnen müssen.

Wir erheben Klage und werden beantragen,

Die Anträge sind das Herzstück einer Klage!

An dieser Stelle müssen Sie nun Farbe bekennen und Ihre Anträge für das Gericht formulieren. Ihre Anträge sind Ihr Begehren, was Sie vom Vermieter verlangen, er jedoch bis heute nicht erbracht hat und nun durch das Gericht dazu verurteilt werden soll. Bei der Formulierung der Anträge müssen Sie sehr genau und präzise vorgehen. Sind Ihre Anträge zu pauschal oder ungenau, können Sie später aus einem Urteil zu Ihren Gunsten nicht vollstrecken.

I.
die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende Mängel in der im Hause Pilzstr. 16, 10623 Schönhausen, Vorderhaus, drittes OG links gelegenen und von den Klägern gemieteten Wohnung wie folgt zu beseitigen:

 1.
die in dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen 2. rechten Zimmer (genutzt als Küche) und dort an dem von der Eingangstür   zur Küche gegenüber gelegenen Fenster unmittelbar an die untere Fensterkante anschließende 2 × 2 m große, schwarz verfärbte und feuchte Fläche zu trocknen, die Ursache für die Durchfeuchtung zu beseitigen und die bezeichnete Fläche anschließend entsprechend der Umgebung malermäßig in Stand zu setzen. Dabei ist der dort vorhandene Schimmelpilz zu beseitigen;

2.
den in dem von der Wohnungseingangstür ausgesehen linken vorderen Zimmer (genutzt als Kinderzimmer) und dort über die von der Eingangstür zum Zimmer aus gesehenen linken Wand über die ganze Wand gebildete große, schwarz verfärbte und feuchte Fläche zu trocknen, die Ursache für die Durchfeuchtung zu beseitigen und die bezeichnete Fläche anschließend entsprechend der Umgebung malermäßig in Stand zu setzen. Dabei ist der dort vorhandene Schimmelpilz zu beseitigen;

Weitere Anträge auf Beseitigung weiterer Mängel hier!

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Bestandsaufnahme und bei der Erstellung Ihres Schimmel-Sets weitere Mängel in Ihrer Wohnung festgestellt  haben, die der Vermieter trotz Aufforderung und Fristsetzung ebenfalls nicht beseitigt hat, dann formulieren Sie Ihr Begehren auf Beseitigung der weiteren Mängel an dieser Stelle. In unserem Beispiel würden Sie dann fortsetzen mit 3. …

II.
festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, den für die im Klageantrag zu I. bezeichneten Wohnräume zu entrichtenden Mietzins um 30 Prozent (hilfsweise in Höhe eines darunter liegenden Betrages) ausgehend von einem monatlich zu leistenden Gesamtmietzins von 1.000,00 Euro – ggf. zuzüglich etwaiger Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen – beginnend mit dem 1.9.2014 bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu I. beschriebenen Mängel – zu mindern;

III.
festzustellen, dass den Klägern über die im Klageantrag zu II. hinaus geltend gemachte Mietminderung wegen der im Klageantrag zu I. bezeichneten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins in Höhe von weiteren 30 Prozent (hilfsweise in Höhe eines darunter liegenden Betrages) ausgehend von einem monatlich zu leistenden Gesamtmietzins von 1.000,00 Euro – ggf. zuzüglich etwaiger Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen – beginnend mit dem 1.9.2014 bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu I. beschriebenen Mängel – zusteht;

IV.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 900,00 Euro überzahlte Miete für die Monate September bis November 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zahlen;

V.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 400,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zahlen.

VI.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit


Die Anträge zu VI. und VII. sind entbehrlich, da das Gericht hierüber von Amts wegen entscheidet. Da sie in vielen Formularbüchern auftauchen, habe ich sie aufgenommen, um keine Verwirrung zu erzeugen. Ich lasse sie für gewöhnlich weg.

Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, so wird schon jetzt für den Fall der Säumnis bzw. des Anerkenntnisses der Beklagten beantragt,

diese durch Versäumnis-, bzw. Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

Wieso muss ich einen Antrag auf Erlass eines Versäumnis- und Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO stellen?

 Der Antrag auf Erlass des Anerkenntnisurteils ist eigentlich entbehrlich, da das Gericht über diesen ebenfalls von Amts wegen entscheiden muss. Diesen lasse ich allerdings drin, da ich schon erlebt habe, dass Gerichte die Gesetzesänderung noch nicht realisiert hatten. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hingegen ist wieder wichtig und sollte schon in der Klage aufgeführt werden. Sollte der Beklagte sich nicht rechtzeitig verteidigen, kann das Gericht gleich ein Versäumnisurteil erlassen und muss nicht vorher fragen. Nach dem Grundsatz der Prozessmaxime darf das Gericht nur über Anträge der Parteien entscheiden und nicht eigenmächtig über den vorgetragenen Prozessstoff.

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger ihren Anspruch auf die Beseitigung von Mietmängeln, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Rückzahlung überzahlter Miete und Schadensersatz im Zusammenhang mit Schimmelpilzbildung in ihrer Wohnung geltend.

I. Die Parteien und das Vertragsverhältnis

Die Kläger sind Mieter der im Klageantrag zu I. näher bezeichneten Wohnung. Die Beklagte ist Vermieterin.

Beweis: Mietvertrages vom [Datum des Mietvertragsabschlusses]
in Kopie als Anlage K 1

Der für die Wohnräume zu leistenden Mietzins beträgt 750,00 € zzgl. 250,00 € Vorschuss für Nebenkosten, insgesamt mithin 1.000,00 €.

Beweis: wie vor

II. Die vorhandenen Mängel

In folgenden Zimmern stellt sich der akute Befall von Schimmelpilz wie folgt dar:

1. Küche

In dem von der Wohnungseingangstür aus gesehen 2. rechten Zimmer (genutzt als Küche) befindet sich an dem von der Eingangstür zur Küche gegenüber gelegenen Fenster unmittelbar an der unteren Fensterkante eine sich anschließende 2 × 2 m große Fläche, die durchfeuchtet ist und sich bereits schwarz verfärbt hat.

Beweis: Schadensfotos in Farbe als Anlage K 2
Grundriss der Wohnung als Anlage K 3
Augenschein
Sachverständigengutachten

Achtung: Konkrete Darstellung des vorhandenen Schimmelpilzes!

An dieser Stelle der Klage müssen Sie ganz genaue und sehr detaillierte Angaben machen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diversen aktuellen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Mieters nicht überspannt werden dürfen (vergleiche BGH, Urteil vom 29.2.2012, VIII ZR 155/11, S. 1647 f. – NZM 2012, 381 f. oder BGH, Urteil vom 20.6.2012, VIII ZR 268/11, – Grundeigentum 2012, S. 1032 f.), dennoch muss Ihr Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich sein. Das bedeutet, dass Sie Tatsachen vortragen müssen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Stellen Sie sich vor, dass eine dritte Person, die Ihre Wohnung nicht kennt, aber anhand Ihrer Beschreibung, beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Grundrisses Ihrer Wohnung, genau sagen kann, wo sich der Schimmel befindet, wie der Schimmel aussieht und wie groß die befallene Fläche ist. Zudem müssen Sie angeben, inwiefern Sie durch den Schimmelbefall beeinträchtigt sind.

2. Kinderzimmer

In dem von der Wohnungseingangstür ausgesehen linken vorderen Zimmer (genutzt als Kinderzimmer) und dort über der von der Eingangstür zum Zimmer aus gesehenen linken Wand befindet sich über die ganze Wand eine feuchte Fläche mit circa 5 qm, die sich ebenfalls bereits schwarz verfärbt hat.

Beweis: wie vor

Beschreiben Sie hier die weiteren Mängel, wie in Ihren Anträgen oben aufgeführt!


Sollten Sie oben in den Anträgen die weiteren, in Ihrer Wohnung vorhandenen Mängel aufgeführt haben und nun durch das Gericht eine Verurteilung des Vermieters zur Beseitigung der weiteren Mängel begehren, müssen Sie hier an dieser Stelle diese weiteren Mängel nachfolgend genau beschreiben. Hierzu können Sie wieder Ihr Schimmel-Set zur Hilfe nehmen, das Sie im Rahmen der Bestandsaufnahme in Ihrer Wohnung angefertigt haben.

III. Mängelanzeige

Ungeachtet der zahlreichen Mängelanzeigen und Instandsetzungsaufforderungen durch die Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 1.8.2014, blieb die Beklagte untätig. Aus diesem Grunde ist an den zuvor beschriebenen feuchten Wandbereichen Schimmelpilz entstanden und breitet sich zunehmend aus.

Beweis: Schreiben vom 1.8.2014 in Kopie als Anlage K 4

Muss ich die früheren Mängelanzeigen an den Vermieter bei Gericht einreichen?

Die Angabe und Vorlage der Mängelanzeige ist eine wichtige Entscheidungsvoraussetzung für Ihren Prozess. Die vorherige Mängelanzeige mit einer angemessene Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel an den Vermieter ist gesetzlich gemäß § 536  c Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschrieben:

§ 536c BGB Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Ohne eine solche Anzeige können Sie erfolgreich keine Ansprüche gegenüber Ihrem Vermieter in einem Gerichtsprozess geltend machen. Vergessen Sie nicht, diese Anzeige in Kopie dem Gericht auch vorzulegen! Sie tragen hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Die Kläger sind der Auffassung ihren Vortrag hinsichtlich der zur Minderung berechtigenden Mängel ausreichend substantiiert zu haben. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig halten, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

IV. Mängelrechte

1. Mietminderung und Rückzahlung überzahlter Miete

Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass wegen der grundsätzlichen Beeinträchtigung im gesamten Mietgebrauch die Mietminderung ausgehend von der zu zahlenden Gesamtmiete vorzunehmen ist.

Die Kläger haben im Hinblick auf ihr Recht zur Mietminderung den Mietzins seit dem 1.9.2014 in voller Höhe unter Vorbehalt gezahlt und fordern nun die Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete.

2. Schadenersatz wegen beschädigten Eigentums

Zudem machen die Kläger Schadenersatzansprüche wegen beschädigten Eigentums durch den Befall mit Schimmelpilz geltend.

Die Kläger haben am 02.01.2012 ein neues dreisitziges rotes Sofa mit Bettfunktion bei Höffner gekauft. Der Kaufpreis lag damals bei 1.399,00 Euro. Das Sofa ist mit einem textilen Bezug ausgestattet.

Beweis: Rechnung vom 02.01.2012 in Kopie als Anlage K 5

Das Sofa steht im Kinderzimmer an der von der Eingangstür ausgesehenen linken, feuchten Wand, die großflächig, wie oben beschrieben, mit Schimmelpilz befallen ist.

Beweis: Schadensfotos in Farbe als Anlage K 2
Grundriss der Wohnung als Anlage K 3
Augenschein
Sachverständigengutachten

Die Kläger haben bereits versucht, das Sofa zu reinigen. Das ist jedoch nicht möglich, da die Schimmelpilzsporen bereits tief in das Material des Sofas eingedrungen sind und durch Reinigung nicht mehr zu beseitigen sind. Die Kläger verlangen daher den Zeitwert für das gebrauchte Sofa als Schadenersatz.

Beweis: Zeugnis von Frau Luise Schimmel,
Trockengasse 1, 12345 Ohnesorgenstadt

Die Zeugin Frau Luise Schimmel ist die Schwester der Klägerin zu 1) und hat diese in der letzten Zeit sehr oft besucht. Sie begleitete damals die Kläger beim Kauf des Sofas und hat ebenfalls bei den erfolglosen Reinigungsversuchen am Sofa mitgeholfen, zuletzt am 14.08.2014. Sie kann daher genaue Angaben zum Zustand des Sofas und zum Ausmaß der Beschädigungen durch den Schimmelpilz machen.

Beweis: wie vor

Was Sie beachten müssen bei der Geltendmachung von Schadenersatz!

Für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatz sind im deutschen Recht hohe Hürden zu überwinden. Sie müssen darlegen und beweisen, dass es sich beispielsweise um Ihr Eigentum handelt, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, das für diesen Schaden der Vermieter eintrittspflichtig ist, usw.. Auch an dieser Stelle müssen Sie ganz genau formulieren und vorallem für alle Behauptungen einen Beweis liefern. Sollten Sie den Kaufbeleg verloren haben, können Sie auch einen Kontoauszug mit dem entsprechenden Geldabgang als Beweismittel vorlegen. Oder Sie waren nicht allein einkaufen, wie in unserem Beispiel, dann nennen Sie Ihre Begleitung als Zeugen. Der Zeuge als Beweismittel ist zwar relativ häufig vor Gericht anzutreffen, ist aber manchmal nicht ganz so zuverlässlich, wie ein Kaufbeleg oder eine andere Urkunde. Auf dieser sind auch nach Jahren noch die Ziffern erkennbar. Allerdings ist es menschlich, wenn man sich nicht mehr so ganz genau an den Kauf des Sofas erinnern kann – war es nun am 02.01.2012 oder am 03.01.2012. Und genau diese Unsicherheiten können einem Kläger manchmal den Strich durch die Beweisführung machen.

V. Begehren der Kläger

Mit den Anträgen zu I. verfolgen die Kläger ihre Instandsetzungsansprüche.

Mit dem Antrag zu II. und III. begehren die Kläger die Feststellung der aus ihrer Sicht berechtigten Mietminderung in Höhe von monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro sowie die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts aus weiteren monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro.

Mit dem Antrag zu IV. begehren die Kläger die Rückzahlung der für die Monate September bis November 2014 wegen der Mietminderung überzahlten Miete in Höhe von monatlich 30 % ausgehend von Gesamtmietzins i.H.v. 1.000,00 Euro: 3 x 1.000,00 Euro x 30 Prozent: 900,00 Euro.

Mit dem Antrag zu V. begehren die Kläger die Zahlung von Schadenersatz für beschädigtes Eigentum durch den Schimmelpilz.

VI. Zusammensetzung des Streitwerts

1. Instandsetzung: 5.000,00 Euro
2. Feststellung der Minderung: 12.600,00 Euro
3. Feststellung des Zurückbehaltungsrechts: 12.600,00 Euro
4. Rückerstattung überzahlte Miete: 900,00 Euro
5. Zahlung Schadenersatz: 400,00 Euro
Gesamt: 31.500,00 Euro

Hinsichtlich des Instandsetzungsanspruchs wird der geschätzte Aufwand für die Instandsetzungsarbeiten angesetzt, bzw. wird der Auffangstreitwert gemäß § 23 RVG als Streitwert zugrundegelegt. Vorliegend wird wegen der streitgegenständlichen Mängel von einer Berechtigung zur Mietminderung in Höhe von 30 Prozent des monatlich geschuldeten Gesamtmietzins in Höhe von 1.000,00 € ausgegangen. Für den Mietminderungsanspruch und auch für die Feststellung des Zurückbehaltungsrechts wird das 3,5fache des Jahresminderungsbetrages als Streitwert angesetzt. Der Streitwert für die Feststellung der Mietminderungsberechtigung wird von den Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin auf den 3,5fachen Jahresminderungsbetrag festgesetzt: LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269; LG Berlin, Beschluss vom 5.2.2010, 65 T 138/09, GE 2010, 413, LG Berlin, Beschluss vom 24.11.2008, 67 T 170/08, GE 2009, 269, LG Berlin, Beschluss vom 13.5.2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269, LG Berlin, GE 2011, 954. Maßgeblich sind nach dieser Rechtsprechung §§ 48 I GKG, 9 ZPO statt § 41 GKG.

Beglaubigte und einfache Abschrift sowie ein Gerichtskostenvorschuss nach dem errechneten Streitwert per Überweisungsträger anbei.

 

_x____________x____________

Erna Schimmel und Alfred Wasser

Unterschriften

Was Sie hinsichtlich der Unterschriften wissen müssen!

Vergessen Sie nicht die Unterschrift. Sie unterschreiben das Original und eine beglaubigte Abschrift pro Person auf der Gegenseite. Also bei 2 Beklagten müssen Sie 2 beglaubigte Abschriften beifügen und auch auf beiden unterschreiben.

++ Ende Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++ Ende Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz ++

________________________________________________________________________________

Video-Anleitung für eine Muster Instandsetzungsklage wegen Schimmelpilz

 

________________________________________________________________________________

Die Instandsetzungsklage im Video erklärt.

Welche Anforderungen werden von den Gerichten an das Lüftungsverhalten des Mieters zur Vermeidung von Schimmelpilz gestellt?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 28. Mai 2009 – 12 C 234/05 –, juris.

Weiterlesen->

Die Beseitigung von Feuchtigkeitsbildung durch den Vermieter im Wege der Innendämmung ist im laufenden Mietverhältnis regelmäßig unwirksam

Ein Kommentar von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Mannheim, LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 –, juris.

Weiterlesen->