Wenn der Mieter keinen trockenen Keller erwarten durfte, bestehen auch keine Schadensersatzansprüche und kein Minderungsrecht wegen Schimmel im Keller
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. August 2014, Az. 1 S 228/14.
Ein Minderungsrecht des Mieters wegen Schimmel kann bestehen, sofern der Vermieter keine notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit getroffen hat
Zum Urteil des Landgerichts Gießen, Urteil vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 –, juris ein Kommentar von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.