Keine Pflicht des Mieters zur Anzeige von ausgeweiteter Schimmelpilzbildung bei Kenntnis des Vermieters von Feuchtigkeitsschäden im Mietobjekt

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Bundesgerichtshofs, BGH, Beschluss vom 18. März 2014 – VIII ZR 317/13 –, juris.

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