Lüftungsverhalten: Anforderungen an Mieter

Welche Anforderungen werden von den Gerichten an das Lüftungsverhalten des Mieters zur Vermeidung von Schimmelpilz gestellt?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 28. Mai 2009 – 12 C 234/05 –, juris.

Die Ausgangslage:

Im Zusammenhang mit der Bildung von Schimmelpilz wird auch vor Gericht immer wieder das erforderliche Lüftungsverhalten des Mieters diskutiert. Ist das Lüftungsverhalten nicht ausreichend, kommt eine Mitverantwortlichkeit oder sogar eine ausschließliche Verantwortlichkeit für die folgende Schimmelpilzbildung in Betracht. Das gilt umso mehr dann, wenn Baumängel ausgeschlossen werden können. Die Anforderungen, die von einzelnen Gerichten an das Lüftungsverhalten der Mieter gestellt werden, sind nicht mehr nachvollziehbar. Man fragt sich hier manchmal, ob die Wohnungen für die Menschen da sind oder umgekehrt der Mensch zur Lüftung der Wohnräume. Soweit die Gerichte dann die Zahl der zu fordernden mieterseitigen Luftzufuhren noch von der konkreten Zumutbarkeit für den Mieter abhängig machen, wird es aus meiner Sicht jedenfalls schon abstrus. Umso mehr erfreulich sind Urteile, wo die Kirche im Dorf bleibt, wie das Nachfolgende.

Der Fall:

Der Vermieter hatte die ursprünglichen Doppelkasten-Fenster gegen Isolierglasfenster ausgetauscht. Anschließend war in der Wohnung Schimmelpilz aufgetreten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass zur Vermeidung der Bildung von Schimmelpilz ein sechsmaliges Lüften (davon zweimal nachts) notwendig wäre.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte:

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat festgestellt, dass es vorliegend einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn die Schimmelpilzbildung in der Wohnung aufgrund der vom Vermieter veranlassten baulichen Veränderungen nur dadurch vermieden werden kann, dass der Mieter sechsmal am Tag lüftet.

Fachanwaltstipp Mieter:

Im vorliegenden Fall hat der Mieter Glück gehabt. Nicht immer sind Sachverständigengutachten so eindeutig und die Urteile so praxisnah. Vor diesem Hintergrund ist gerade beim Thema Mietminderung Vorsicht geboten. Wer die Miete überhöht mindert, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und damit den Bestand der Wohnung. Wie man richtig vorgeht, erläutere ich auf der unten beschriebenen Internetseite für Mieter.